OLG Graz 10Bs202/26w

10Bs202/26wCour d'appel2 juil. 2026

Texte intégral

OLG Graz 10Bs202/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00202.26W.0702.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Maga. Haas in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Juni 2026, GZ **6, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und A* aus dem Vollzug der über ihn im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Leoben verhängten Freiheitsstrafe von 45 Monaten am 27. Juli 2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt GrazKarlau die über ihn im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Leoben (vorwiegend) wegen schwerer Diebstahlsdelinquenz verhängte Freiheitsstrafe von 45 Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Oktober 2027. Die Hälfte der Strafe war am 12. Dezember 2025 verbüßt. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 27. Juli 2026 erreicht sein (ON 2.3).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum ZweiDrittelStichtag ab (ON 6).

Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8) ist erfolgreich.

Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die AnlassVerurteilung, die VorVerurteilung in Dänemark, die Äußerungen des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft und des Strafgefangenen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) zutreffend dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (BS 2 ff).

Ihm ist auch darin beizupflichten, dass unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Schwere der vom Strafgefangenen verübten Diebstahlsdelinquenz und die nicht bescheinigte Änderung der (u.a. finanziellen) Verhältnisse nachteilig wirken.

Allerdings ist fallbezogen doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – bezogen auf den ZweiDrittelStichtag am 27. Juli 2026 – erstmals für einen längeren Zeitraum die Haft verspürt hat und dem (anders als dem 40tägigen Freiheitsentzug in Dänemark) eine maßgebliche läuternde Wirkung beizumessen ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers im gelockerten Vollzug gab keinen Grund zur Beanstandung. Seine (aktuell bis zur Entlassung aus der in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe aufgeschobene) Übergabe an die deutschen Justizbehörden zur Strafverfolgung ist bereits angeordnet (Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 7. August 2024, AZ **).

Bei dieser Sachlage kann zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung davon ausgegangen werden, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nicht weniger geeignet ist, den Strafgefangenen zu künftiger Straffreiheit anzuhalten, als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe (vgl. Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 14 ff; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 46 Rz 7).

Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ist in § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO begründet.

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