OLG Graz 1Bs138/26t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00138.26T.0706.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 6. Juli 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Dexer und des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin Mag.a Köhldorfer über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. April 2026, GZ **- 35, zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Berufung wird unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB sowie des § 43 Abs 1 StGB über A* nach § 288 Abs 1 StGB die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen schöffengerichtlichen Urteil wurde – soweit für die Berufung relevant – der am ** geborene A* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt a.) und der „Bestimmung zur“ falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (Punkt b.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 43 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat (gestrafft [zum Referat der entscheidenden Tatsachen siehe 12 Os 99/24m; RIS-Justiz RS0134501]) A* am 28. Juni 2025 in **
Auf die vom Erstgericht (rudimentär) getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 4 bis 6 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe, die auf eine Verhängung einer Strafenkombination (§ 43a Abs 2 StGB) in eventu auf eine höhere bedingte Freiheitsstrafe abzielt.
Der Angeklagte erstattete eine Gegenäußerung (ON 40).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2026 dem Rechtsmittel bei.
Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Voranzustellen ist, dass durch den festgestellten Wurf einer Bierflasche (US 4 [dazu RS0093928 [T 40]; RS0134002 [T 1]) die Voraussetzungen der zwingenden (Flora, WK2 § 39a Rz 19) Strafschärfung nach § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB erfüllt sind. Dieser Bestimmung liegt nämlich ein funktionaler Waffenbegriff zu Grunde, wie er vor allem auch in § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verwendet wird (siehe RIS-Justiz RS0134002). Dieser Waffenbegriff umfasst neben Waffen im technischen Sinne, also solchen nach § 1 WaffG, auch Gegenstände, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen (Eder-Rieder, WK2 § 143 Rz 18 mwN; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 33 Rz 12 und § 143 Rz 4 ff; zum Wurf eines Gegenstands vgl 12 Os 33/16v). Diesen von der Staatsanwaltschaft nicht aufgegriffenen – dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu unterstellenden – Fehler des Erstgerichts kann das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Strafberufung aufgreifen (RIS-Justiz RS0099996).
Im vorliegenden Fall ist daher nach der durch § 288 Abs 1 StGB (Faktum b.) gezogenen Obergrenze unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB, der beim Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Faktum a.) eine Mindeststrafdrohung von zwei Monaten vorsieht, von einer Strafbefugnis von zwei Monaten bis drei Jahren Freiheitstrafe auszugehen (siehe Haslwanter ,WK2 § 28 Rz 7).
Mildernd ist der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB [ON 22]), das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB [ON 34, 4]) und der Umstand, dass es zu Punkt b. beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB [US 4]), zu werten, wobei das Gewicht des letzteren Milderungsgrunds durch die erfolgte Bestimmungshandlung (RIS-Justiz RS0091760; vgl auch ON 34, 9 [„Es war meines Erachtens eine Bitte bzw. eine Aufforderung, dies nicht zu erwähnen.“]) gemindert wird. Der in der Hauptverhandlung aus Anlass einer Entschuldigung übergebene Betrag von EUR 300,00 an B* (ON 34, 4) stellt zwar keine Schadensgutmachung im Sinn des – ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnittenen – § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB dar (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 34 Rz 13; OLG Graz, AZ 8 Bs 20/26s; OLG Wien, AZ 18 Bs 24/26z), ist jedoch als Tatfolgenausgleich zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (Riffel, WK² § 32 Rz 40).
Eine durch den Konsum von Alkohol (ON 34, 4) bewirkte (vermeintliche) Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit konnte nicht mildernd berücksichtigt werden, weil diese bei der Tatbegehung durch den vorausgegangenen Alkoholkonsum nicht erheblich beeinträchtigt war (ON 34, 5 [„Ich habe mehrere Mischungen und auch ein Bier getrunken, habe mich aber noch in meiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt gefühlt.“]; zu diesem Erfordernis siehe jedoch Riffel, WK2 § 35 Rz 3; OLG Graz, AZ 1 Bs 189/25s).
Eine in der Gegenäußerung (ON 40, 2) reklamierte allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 8 StGB die zur Tathandlung führte lag angesichts seiner Provokationshandlungen (ON 34, 8 [„Wir sind dann an einem Stehtisch vor dem Lokal gestanden und ich habe gesehen, dass A* (der Zweitangeklagte A*) angefangen hat, zu sticheln...“]) nicht vor, weil ihm hier ein sittlicher Vorwurf zu machen ist (vgl Riffel, WK2 § 34 Rz 20).
Dem weiteren Berufungsvorbringen (ON 40, 3), wonach es „Ziel war nicht ein schwerwiegendes Verbrechen zu vertuschen, sondern eine leichte Körperverletzung in einer insgesamt hitzigen und angespannten Situation zu verschleiern“, muss entgegengehalten werden, dass die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege von einer wahrheitsgemäßen Aussage von Zeugen – auch bei vom Berufungswerber scheinbar als geringfügig erachteten Delikten – abhängt.
Erschwerend war das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) zu werten. Zudem muss der Angeklagte den Einsatz einer Waffe im funktionalen Sinn (RIS-Justiz RS0134002) gegen sich gelten lassen (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Die Annahme dieses Erschwerungsgrunds verstößt auch bei hier erweiterter Strafbefugnis nach § 39a Abs 2 Z 1 (in Verbindung mit Abs 1 Z 4) StGB nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung, weil Umstände, die nicht den Strafsatz (Subsumtion), sondern den Strafrahmen (Strafbefugnis) bestimmen, zusätzlich als Strafzumessungsgrund in Anschlag gebracht werden dürfen (Riffel, WK2 § 32 Rz 67 mwN). Den Gesinnungsunwert erhöht zudem, dass der Angeklagte den Angriff gegen die besonders sensible Gesichtsregion, was in der Regel besonders schwere Verletzungen erwarten lässt (OLG Graz, AZ 1 Bs 45/26s), ausführte.
Ausgehend von diesen – tendenziell zu Lasten des Angeklagten korrigierten – Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Strafbemessung zu beachtenden Zwecke der General- und Spezialprävention, die Verhängung einer (für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen [dazu Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 25]) Freiheitsstrafe von fünf Monaten als tat- und schuldangemessen.
Dem Verweis des Erstgerichts auf die von den Oberlandesgerichten in (nur scheinbar) gleichgelagerten Fällen verhängten Strafen kann schlichtweg damit begegnet werden, dass es stets auf die personale Tatschuld des jeweiligen Straftäters ankommt (RIS-Justiz RS0090631 [T2]; 15 Os 61/02; OLG Graz, AZ 10 Bs 91/25w). Selbst bei gleichen Delikten kann die persönlichkeitsbezogene Schuld des Täters als das Strafmaß bestimmende Größe sehr verschieden sein (RIS-Justiz RS0090736, RS0090910 [T9]). Beim Abwägen besonderer Erschwerungsgründe und Milderungsgründe kommt es eben nicht auf deren Zahl, sondern auf ihr Gewicht an (RIS-Justiz RS0090937).
Die Kostenentscheidung gründet jeweils auf § 390a Abs 1 StPO.