OLG Graz 1Bs151/26d

1Bs151/26dCour d'appel6 juil. 2026

Texte intégral

OLG Graz 1Bs151/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00151.26D.0706.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 6. Juli 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Dexer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Dr. Reisinger über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Mai 2025, GZ **71, zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Berufung wird in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB über A* nach § 302 Abs 1 StGB die Geldstrafe von 420 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 210 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 16 Monaten verhängt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht wurde – soweit für die Berufung relevant – der am ** geborene A* (verfehlt [vgl RISJustiz RS0121981]) einer Vielzahl von Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach § 302 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 420 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 210 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagsatzes mit EUR 20,00 bestimmt. Zudem wurde der Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.

Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026, GZ 14 Os 115/25f-6 (ON 77) rechtskräftigen Schuldspruch zu Folge hat der Angeklagte im Zeitraum 23. Jänner 2020 bis 2. März 2021 in ** als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a Abs 2 KFG Ermächtigter, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr (US 16 ff) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG vorzunehmen und Gutachten nach § 57a Abs 1 KFG auszustellen, wissentlich missbraucht, indem er, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B*, für 55 im Urteil näher bezeichnete Fahrzeuge, die jeweils schwere Mängel aufwiesen, nicht den Erfordernissen der Umwelt, der Verkehrs oder der Betriebssicherheit entsprachen und bei denen (teilweise) Gefahr im Verzug vorlag, „in Kenntnis dieser Umstände“ (US 16 ff) positive Prüfgutachten ausstellte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten (ON 69.1, ON 73.2) wegen des Ausspruchs über die Strafe. Angestrebt wird eine schuld und tatangemessene Herabsetzung sowohl der verhängten Freiheitsstrafe, als auch der Anzahl der Tagsätze.

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz maß dem Rechtsmittel keinen Erfolg bei.

Der Erledigung der Berufung voranzustellen ist der im Beschluss vom 19. Mai 2026, GZ 14 Os 115/25f6 (ON 77) enthaltende Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, dass dem Schuldspruch durch die verfehlte Aufspaltung der Subsumtionseinheit nach § 302 Abs 1 StGB ein Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) anhaftet, der sich allerdings nicht konkret zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Obschon sich der Oberste Gerichtshof mangels eines konkreten Nachteils für den Angeklagten zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht veranlasst gesehen hat, besteht doch bei der Entscheidung über die Berufung insoweit keine (dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende) Bindung des Berufungsgerichts an den rechtsfehlerhaften Ausspruch des Erstgerichts. Vielmehr hat das Berufungsgericht von der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs auszugehen (RISJustiz RS0118870 [insbesondere T1]; Ratz in WK StPO § 290 Rz 27/1). Im vorliegenden Fall ist diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass lediglich von einem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB auszugehen ist.

Die Strafbemessung hat nach § 302 Abs 1 StGB im Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu erfolgen.

Erschwerend wirkt die Vielzahl an Angriffen über einen langen Deliktszeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die Einwirkung zur Tatbegehung auf B*, den der Angeklagte in dessen Bestreben rechtskonform zu handeln sogar teilweise „overrulte“ (§ 32 Abs 2 StGB [vgl US 132]).

Mildernd wirkt demgegenüber der bis zum Deliktszeitraum im Jahr 2020 ordentliche Lebenswandel des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB [ON 25]) und die Begehung der Tat schon vor längerer Zeit und das Wohlverhalten seit dem Tatabschluss (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB; die früher vertretene Judikaturlinie, wonach das Wohlverhalten des Angeklagten in Kenntnis der Anhängigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens nur in einem herabgesetzten Maß als mildernd berücksichtigt werden kann [RISJustiz RS0091571, RS0091672, RS0091651, RS0091636], wurde in jüngster Zeit [vgl 14 Os 61/23m; OLG Graz, AZ 1 Bs 193/25d] nicht mehr aufrecht erhalten).

Keine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache wird mit dem in der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen eines fehlenden Unrechtsbewusstseins angesprochen, wobei sich dieses auch nicht am Schuldspruch und den entsprechenden Feststellungen orientiert, sodass dieses unbeachtlich ist (RISJustiz RS0135485).

Angesichts dieser Strafzumessungssituation, in der die Erschwerungs und Milderungsgründe sich numerisch zumindest die Waage halten, ihrem Gewicht nach aber zu Lasten des Angeklagten tendieren, kommt eine außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB nicht in Betracht. Für die Anwendung des § 41 StGB ist nämlich ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe Voraussetzung, die hier nicht vorliegt (Flora, WK² § 41 Rz 10f).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) mit Blick auf den hohen Handlungs und Erfolgsunwert die vom Erstgericht ausgemessene Strafe schuld und tatangemessen. Zur Gewährleistung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sauberkeit der Amtsführung schlechthin in Zusammenschau mit der hier vorliegenden Tatwiederholung ist auch die Kombination aus der Geldstrafe von 420 Tagessätzen und der für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von 17 Monaten zur Anleitung des Angeklagten zu hinkünftigem Wohlverhalten geboten (§ 43a Abs 2 StGB), weswegen es jedenfalls der Sanktionierung mit zumindest einem unmittelbar fühlbaren Teil, der durch die Geldstrafe erzielt wird, bedarf. Nur unter dieser Voraussetzung kann die restliche Freiheitsstrafe für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen werden. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes wurde - den festgestellten (US 13 f) persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend - festgesetzt, wobei eine Reduktion auch nicht beantragt wurde (Ratz in WK StPO § 295 Rz 8).

Im Recht ist die Berufung allerdings mit der Forderung, den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen, weil das Verfahren bloß durchschnittlicher Komplexität aus nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Gründen vom ersten Termin der Hauptverhandlung am 20. Jänner 2022 bis zur mündlichen Verkündung des Urteils am 20. Mai 2025 und weiters bis zum Termin der Berufungsverhandlung am 6. Juli 2026 unverhältnismäßig lange gedauert hat (vgl OLG Graz, AZ 1 Bs 102/23v). Die in der langen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK) wird anerkannt und ihr im Rahmen der Strafneubemessung durch eine ausdrückliche und messbare Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung gründet jeweils auf § 390a Abs 1 StPO.

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