OLG Linz 11Rs43/26m

11Rs43/26mCour d'appel7 juil. 2026

Texte intégral

OLG Linz 11Rs43/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RS00043.26M.0707.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Schneckenreither (Kreis der Arbeitgeber) und Mag.a Patricia Dirisamer (Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei A* B*, geboren am *, -Straße , C, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen 1. Kinderzuschuss (Cgs1) und 2. Ausgleichszulage (Cgs2) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. April 2026, Cgs1 (Cgs2)-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Rechterkannt:

Spruch

I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches in seinem Spruchpunkt 2. (Abweisung des auf Gewährung der Ausgleichszulage gerichteten Begehrens) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, wird dahin abgeändert, dass der Ausspruch über das Begehren auf Weitergewährung des Kinderzuschusses samt Kostenentscheidung wie folgt lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu ihrer Invaliditätspension den Kinderzuschuss für das Kind D* B* ab 1. 11. 2025 in der Höhe von EUR 29,07 monatlich weiter zu gewähren.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 670,51 (darin enthalten EUR 111,75 an USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

IV. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Mutter des am ** geborenen Kindes D* B*.

Das Kind D* B* wurde am 9. 1. 2024 im Rahmen einer Gefahr-in-Verzug-Maßnahme in einer Kriseneinrichtung untergebracht und lebt seit 9. 1. 2024 nicht mehr im Haushalt mit der Klägerin.

Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 4. 7. 2024, Ps*, wurde die Obsorge für das Kind D* B* gemäß § 211 Abs 1 ABGB der Klägerin entzogen und an den Kinder- und Jugendhilfeträger Kinder- und Jugendhilfeträger E*, vertreten durch den Magistrat der Stadt C*, in allen Obsorgeteilbereichen übertragen.

Mit dem am 6. 3. 2025 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde der Anspruch der Klägerin auf Invaliditätspension ab 1. 10. 2022 für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt.

Mit dem Bescheid vom 24. 10. 2025 anerkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschuss für das Kind D* B* ab 1. 10. 2022 in der Höhe von monatlich EUR 29,07.

Mit dem Bescheid vom 13. 11. 2025 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin aus, dass die Ausgleichszulage ab 1. 11. 2025 „vorläufig herabgesetzt“ wird und ab 1. 11. 2025 monatlich EUR 409,54 beträgt.

Mit dem weiteren Bescheid vom 14. 11. 2025 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin aus, dass der Kinderzuschuss für D* B* ab 1. 11. 2025 „vorsorglich eingestellt“ wird. Als Rechtsgrundlage werden in diesem Bescheid die §§ 40, 107 Abs 2 lit a ASVG genannt. In der Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund eingelangter Unterlagen festgestellt worden sei, dass die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebühre und bis zum Abschluss der für die endgültige Feststellung des Anspruchs noch erforderlichen Erhebungen der Kinderzuschuss vorsorglich eingestellt werde.

Die Klägerin begehrte mit den gegen die beiden zuletzt genannten Bescheide vom 13. 11. 2025 und vom 14. 11. 2025 erhobenen Klagen (jeweils erkennbar), die Beklagte zur Weitergewährung des Kinderzuschusses für das Kind D* B* ab 1. 11. 2025 (Cgs1* des Erstgerichts) sowie zur Gewährung der Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß in einer EUR 409,54 monatlich übersteigenden Höhe auch ab 1. 11. 2025 (Cgs2* des Erstgerichts) zu verpflichten. Zur Begründung dieser Klagebegehren brachte die Klägerin vor, dass D* B* zwar nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin wohne, jedoch die Klägerin als Kindesmutter gemäß § 231 ABGB dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei, sowie dass sich die Klägerin rechtmäßig und ständig im Bundesgebiet aufhalte.

Die Beklagte beantragte die Abweisung beider Klagen. Der Kinderzuschuss für das Kind D* B* werde von der Klägerin als bisherige Zahlungsempfängerin nicht zu Gunsten des Kindes verwendet, weshalb die „Auszahlung“ des Kinderzuschusses vorsorglich ab 1. 11. 2025 eingestellt worden sei, um die Überprüfung und allfällige Neubestellung des Zahlungsempfängers für den Kinderzuschuss gemäß § 106 Abs 2 ASVG zu veranlassen. Die „Auszahlung“ des Kinderzuschusses sei vorsorglich eingestellt worden, weil „der Zahlungsempfänger“ für den Kinderzuschuss „geklärt“ werden müsse. Nunmehr sei durch das zuständige Pflegschaftsgericht Bezirksgericht Steyr eine „Aufforderung“ erfolgt, den Magistrat C* „als neuen Zahlungsempfänger“ für den Kinderzuschuss „umzubestellen“. Aufgrund der nun dem Kinder- und Jugendhilfeträger E* obliegenden Obsorgeberechtigung sei als neuer Zahlungsempfänger der Magistrat C* „umzubestellen“ und der Kinderzuschuss ab 1. 11. 2025 an den Magistrat zu überweisen. Aufgrund dieser Situation habe auch die Ausgleichszulage vorläufig herabgesetzt werden müssen, weil nunmehr die Richtsatzerhöhung für das Kind D* B* voraussichtlich wegfallen werde und geprüft werden müsse, ob eine Richtsatzerhöhung für dieses Kind D* B* noch gebühre.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl die auf Weitergewährung des Kinderzuschusses gerichtete Klage (Spruchpunkt 1.) als auch - der Sache nach - die erkennbar auf Gewährung einer die Höhe von EUR 409,54 monatlich übersteigenden Ausgleichszulage auch ab 1. 11. 2025 gerichtete Klage (Spruchpunkt 2.) ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen haben über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus folgenden weiteren Sachverhalt zum Inhalt:

Mit Antrag vom 12. 12. 2025 begehrte die Beklagte beim Bezirksgericht Steyr als zuständigem Pflegschaftsgericht die Neubestellung eines Zahlungsempfängers für den Kinderzuschuss betreffend D* B*. Begründend wurde auf die Obsorgeentscheidung des Bezirksgerichts Steyr vom 4. 7. 2024 sowie darauf verwiesen, dass der Kinderzuschuss von der bisherigen Zahlungsempfängerin, der Klägerin, nicht zugunsten des Kindes verwendet werde.

Mit Schreiben [ersichtlich gemeint, Beilage ./7:] des Magistrats der Stadt C* vom 19. 2. 2026 wurde dem Bezirksgericht Steyr die Stadt C* als neuer Zahlungsempfänger namhaft gemacht. In der Folge teilte das Bezirksgericht Steyr der Beklagten mit Eingabe vom 20. 2. 2026 den neuen Zahlungsempfänger, nämlich die Stadt C* samt Bankverbindung, mit.

In der rechtlichen Beurteilung begründete das Erstgericht die Abweisung des auf Weitergewährung des Kinderzuschusses gerichteten Klagebegehrens unter Hinweis auf § 106 Abs 2 ASVG damit, dass eine Auszahlung an die Klägerin nicht mehr in Betracht komme, weil der Klägerin die Obsorge vollständig unter Übertragung auf den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich entzogen worden sei und das Kind nicht mehr im Haushalt der Klägerin lebe. Daher treffe der mit der Kindesversorgung verbundene Mehraufwand nicht die Klägerin, sondern den Obsorgeträger, der „mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes als Zahlungsempfänger bestimmt“ worden sei. Das den Ausgleichszulagenanspruch betreffende Klagebegehren sei abzuweisen, weil die Richtsatzerhöhung für das Kind D* B* nicht zu berücksichtigen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin erklärt in ihrem Rechtsmittel, das Urteil „in vollem Umfang“ anzufechten, und begehrt dessen Abänderung im Sinne einer Stattgebung „der Klage“; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen.

Im Übrigen ist die Berufung hingegen berechtigt.

I. Zum Anfechtungsumfang der Berufung:

1. Der für die Abgrenzung des Anfechtungsumfangs wesentliche Berufungsantrag bedarf keiner besonderen Formulierung. Es genügt vielmehr, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will. Berufungsgründe und Berufungsantrag stehen in einem logischen Zusammenhang, sodass bei der Beurteilung des Umfanges der Anfechtung auch die Berufungsgründe zu berücksichtigen sind. Ein Vergreifen im Ausdruck bei der Formulierung des Berufungsantrags schadet nicht. Für die Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des Berufungsantrags ist sohin der gesamte Berufungsschriftsatz maßgeblich. Geht sohin der richtige Berufungsantrag eindeutig aus dem Inhalt der Berufungsschrift bzw aus den Berufungsausführungen hervor, schadet ein hinter dem vorhandenen Berufungsantrag stehender offenbarer und unbeabsichtigter Fehler der Partei nicht (vgl RS0042142 [insb T3], RS0042183, RS0042191, RS0042215; Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 15/1 f).

2. Vorliegend wird zwar nach dem Wortlaut der in der Berufung enthaltenen Anfechtungserklärung das erstgerichtliche Urteil „in vollem Umfang“ angefochten und wird mit dem Berufungsantrag eine Abänderung des Urteils im Sinne einer Stattgebung „der Klage“ begehrt, ohne ausdrücklich zu bezeichnen oder einzugrenzen, ob jeweils eine Abänderung der über beide Klagebegehren ergangenen Entscheidungen (Spruchpunkt 1. zu Cgs1* wegen Kinderzuschuss; Spruchpunkt 2. zu Cgs2* wegen Ausgleichszulage) oder eine Abänderung lediglich in Bezug auf eines - und welches - dieser Klagebegehren angestrebt wird. Jedoch beschränken sich die inhaltlichen Ausführungen der Berufung unter jedem der geltend gemachten Rechtsmittelgründe ausschließlich darauf, den weiterhin gegebenen aufrechten Bestand des Anspruchs der Klägerin (allein) auf den Kinderzuschuss sowie die Unrichtigkeit des vom Erstgericht vorgenommenen (abweisenden) Ausspruchs über das den Kinderzuschuss betreffende Klagebegehren darzutun. Namentlich die Frage der Gebührlichkeit der Ausgleichszulage in einer bestimmten Höhe oder der Richtigkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über das den Ausgleichszulagenanspruch betreffende Klagebegehren wird in der Berufung in keiner Weise angesprochen. Aus dem insoweit eindeutigen Inhalt der Berufungsschrift erhellt somit unverkennbar, dass mit der vorliegend erhobenen Berufung ausschließlich eine Abänderung des über den Anspruch auf Kinderzuschuss ergangenen abweisenden Ausspruchs im Sinne einer Stattgebung des hierauf bezogenen Klagebegehrens (Spruchpunkt 1.) begehrt wird, aber sich die Berufung nicht auch gegen den erstgerichtlichen Ausspruch über das die Ausgleichszulage betreffende Klagebegehren (Spruchpunkt 2.) wendet. Diesem Verständnis entspricht nicht zuletzt auch die im Rubrum des Berufungsschriftsatzes enthaltene Angabe des Streitgegenstandes, die - auch in Kontrast zu den klagsseitig in erster Instanz vorgenommenen anderweitigen Streitgegenstandsangaben (jeweils ON 1 zu Cgs1* und zu Cgs2*) - ausschließlich und ausdrücklich „Kinderzuschuss“ nennt.

3. Im Falle einer über den Berufungsantrag hinausreichenden Berufungserklärung ist allein der Berufungsantrag maßgeblich für die Abgrenzung des Anfechtungsumfangs wie auch für die Bestimmung der dadurch determinierten Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils (RS0041772, RS0049520; Pimmer aaO § 467 ZPO Rz 10), wobei auch der hilfsweise gestellte Aufhebungsantrag im gleichen, eingeschränkten Sinn wie das Hauptbegehren des Berufungsantrags auszulegen ist (7 Ob 641/84). Sohin ist zugrunde zu legen, dass mit der Berufung nach Maßgabe des anhand der Berufungsausführungen und Berufungsgründe eindeutig erschließbaren Inhalts des Berufungsantrags das erstgerichtliche Urteil nur im Umfang des (abweisenden) Ausspruchs über das auf Weitergewährung des Kinderzuschusses gerichtete Klagebegehren - sohin im Umfang des Spruchpunktes 1. - angefochten wird, nicht aber auch im Umfang der im Spruchpunkt 2. der Sache nach ausgesprochenen Abweisung des erkennbar auf Gewährung der Ausgleichszulage in einer EUR 409,54 monatlich übersteigenden Höhe auch ab 1. 11. 2025 gerichteten Klagebegehrens. Vor dem Hintergrund des aus dem Inhalt der Berufungsausführungen solcherart ableitbaren Anfechtungsumfangs stellt sich auch der Umstand, dass die für die Berufung verzeichneten Kosten nach TP 3B RATG ersichtlich auf der Basis der im zweifachen Ausmaß angesetzten Bemessungsgrundlage nach § 77 Abs 2 ASGG bemessen wurden, bloß als Ausdruck einer unrichtigen, weil nicht vom wahren Anfechtungsumfang bzw Berufungsinteresse ausgehenden Kostenverzeichnung dar.

4. Zusammengefasst ist somit Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich das im Spruchpunkt 1. des erstgerichtlichen Urteils abgewiesene Begehren auf Weitergewährung des Kinderzuschusses für das Kind D* B* ab 1. 11. 2025, wohingegen der im Spruchpunkt 2. vorgenommene Ausspruch über das den Ausgleichszulagenanspruch betreffende Klagebegehren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Zur Nichtigkeit:

5. Die Berufung meint, dass das angefochtene Urteil deshalb unter einer Nichtigkeit leide, weil ihm „die Rechtskraft der Vorentscheidung“ entgegenstehe, nämlich die Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom 6. 3. 2025 über die Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. 10. 2022 sowie die Rechtskraft des Bescheids vom 24. 10. 2025 über die Zuerkennung des Kinderzuschusses ebenfalls ab 1. 10. 2022.

6. Weiters führt die Berufung - wenngleich im Rahmen der Rechtsrüge, so doch inhaltlich als Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO erkennbar (vgl RS0041851, RS0041911) - zusammengefasst ins Treffen, dass die Änderung einer Auszahlungsmodalität, nämlich die Änderung des Zahlungsempfängers, keine Leistungssache sei und nicht Gegenstand eines sozialgerichtlichen Leistungsstreitverfahrens sein könne. Nach dem dem Verfahren vorangegangenen Bescheid ändere sich lediglich der Empfänger der bescheidmäßig zuerkannten Leistung.

7.1. Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt etwa in seinen Entscheidungen zu 10 ObS 68/24h und 10 ObS 27/25f erneut betont hat, ist der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv nach seinem Wortlaut auszulegen (RS0008822 [T2]). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (RS0049680 [T1]); die Reichweite des Bescheidspruchs ist schließlich auch nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheids zu interpretieren (RS0105139).

7.2. Der Spruch des den Kinderzuschuss betreffenden Bescheids vom 14. 11. 2025 enthält keine Verfügung, die lediglich die (Modalitäten der) Auszahlung des - dem Grunde nach weiterhin unbestritten gebührlichen - Kinderzuschusses zum Gegenstand hätte, indem etwa bloß eine von der Klägerin verschiedene Person bzw Stelle als Zahlungsempfänger bestimmt würde, aber die materiell und dem Grunde nach der Klägerin subjektiv zukommende Anspruchsberechtigung in Bezug auf die Kinderzuschussleistung unberührt gelassen würde. Der Spruch des Bescheids verfügt auch nicht nur lediglich eine Einstellung der bloßen „Auszahlung“ der Leistung. Vielmehr wird im Spruch dieses Bescheids der der Klägerin zugedachte (ersichtlich: der ihr zuvor mit dem früheren Bescheid vom 24. 10. 2025 zuerkannte) Kinderzuschuss als solcher („Ihr Kinderzuschuss“) für die Zeit ab 1. 11. 2025 schlechthin „vorsorglich eingestellt“.

7.3. Der Begriff der „Einstellung“ einer (Sozialversicherungs-)Leistung ist dem ASVG - abgesehen von einer hier nicht vorliegenden, bedeutungslosen Sonderkonstellation (§ 541 ASVG iZm § 23 VerbotsG) - fremd. Auch die im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlagen, denen bei dessen Auslegung Bedeutung beizumessen wäre (vgl 7 Ob 188/23g [Rz 12 aE]), tragen zur Deutung des Bescheids nichts bei. Die im Bescheid zitierten Bestimmungen regeln die Meldepflicht der Zahlungsempfänger (§ 40 ASVG) und - damit im Zusammenhang - den Verlust des nach § 107 Abs 1 ASVG gegebenen Rückforderungsrechts des Versicherungsträgers bei Verletzung der Meldevorschriften hinsichtlich zu Unrecht erbrachter Geldleistungen im Fall, dass der Versicherungsträger betreffend den Rückforderungsanspruch saumselig nach dem Maßstab des § 107 Abs 2 lit a ASVG ist (siehe 10 ObS 68/24h [Rz 19] zu einem insoweit ähnlich formulierten Bescheid).

7.4. Dem Bescheid vom 14. 11. 2025 ist ohnedies nicht zu entnehmen, dass mit ihm etwa die von § 106 Abs 2 ASVG vorgesehene Befugnis zur Bestellung eines anderen Zahlungsempfängers an Stelle der Anspruchsberechtigten (vgl dazu allgemein I. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 106 ASVG Rz 6 [Stand 15. 1. 2023, rdb.at]; Resch in Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts [40. Erg-Lfg] 428/7; zur [beinahe] wortgleichen Bestimmung des § 75 Abs 2 GSVG auch Winzer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON10.1 § 75 GSVG Rz 3 [Stand 1. 1. 2026, rdb.at]) wahrgenommen wurde bzw hätte wahrgenommen werden sollen. Der mit diesem Bescheid vorgenommene Ausspruch hat nicht die (sofern überhaupt einer bescheidförmigen Verfügung zugängliche) Bestellung eines von der Klägerin als Anspruchsberechtigter (und damit als gemäß § 106 Abs 1 erster Satz ASVG grundsätzlich in Betracht kommender Zahlungsempfängerin; vgl I. Faber/Fellinger aaO § 106 ASVG Rz 1 [Stand 15. 1. 2023, rdb.at]; Winzer aaO § 75 GSVG Rz 2) verschiedenen Person bzw Stelle zum Gegenstand. Weder wird § 106 Abs 2 ASVG als Rechtsgrundlage des Bescheids genannt, noch wird in diesem Bescheid überhaupt eine andere Person zum Zahlungsempfänger des (weiterhin laufend auszuzahlenden) Kinderzuschusses bestimmt bzw „bestellt“ (§ 106 Abs 2 ASVG). Soweit die Ausführungen des Erstgerichts in einem derartigen Sinne zu verstehen sein sollten, kann dem nicht gefolgt werden.

7.5. Vielmehr bringt der Bescheid mit seinem Spruch im Zusammenhalt mit der hierfür angeführten Begründung eindeutig zum Ausdruck, dass die Beklagte Zweifel an der weiteren Gebührlichkeit der Leistung hat und aus diesem Grund das weitere Bestehen des Anspruchs auf Kinderzuschusses derzeit, nämlich bis zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, aus Vorsichtsgründen vorerst („vorsorglich“) in Abrede stellt (vgl in diesem Sinne zu einem insoweit vergleichbaren Bescheid wiederum 10 ObS 68/24h [Rz 22]). Der Bescheid beschränkt sich sohin keineswegs etwa auf die bloße Sistierung nur der „Auszahlung“ bzw Erbringung der Leistung oder auf die bloße Bestellung eines anderweitigen Zahlungsempfängers, welche den Bestand der materiell der Klägerin zukommenden Anspruchsberechtigung dem Grunde nach unberührt lassen würde (vgl Schnittler, GSVG [128. Erg-Lfg] § 75 GSVG Anm 5 mHa OLG Wien 14 R 121/66, SVSlg X/15.993).

7.6. Auch wenn § 99 ASVG eine „vorläufige“ oder „vorsorgliche“ Entziehung nicht vorsieht, sondern für die Entziehung einer Leistung den tatsächlichen Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen voraussetzt (vgl 10 ObS 68/24h [Rz 20]), ist der Bescheid vom 14. 11. 2025 somit als Inanspruchnahme einer - worauf auch immer gegründeten, von der Beklagten allenfalls aus einem Analogieschluss zu § 99 ASVG abgeleiteten - Berechtigung zur Entziehung des Kinderzuschussanspruchs durch die Beklagte zu verstehen. Der Bescheid vom 14. 11. 2025, mit dem der Kinderzuschuss „vorsorglich“ (bis zum Abschluss von für die endgültige Feststellung des Anspruchs noch erforderlichen Erhebungen) „eingestellt“ wurde, weil die mit dem vorherigen Bescheid vom 24. 10. 2025 zuerkannte Leistung voraussichtlich nicht mehr gebühre, ist daher eine Entziehung des bescheidmäßig zuerkannten Leistungsanspruchs (vgl zu einem insoweit ähnlich formulierten Bescheid wiederum 10 ObS 68/24h [Rz 22 f] = RS0135222, dort allerdings unter weiterer Bezugnahme auch auf die - vorliegend nicht einschlägige - Bestimmung des § 296 Abs 3 ASVG).

8. Unabhängig von der materiellen Richtigkeit des Bescheids vom 14. 11. 2025 bzw von der Berechtigung der Beklagten zur Vornahme der damit ausgesprochenen Entziehung des Kinderzuschussanspruchs hat daher dieser Bescheid eine Leistungssache - nämlich die Entziehung einer Leistung und damit die Frage des (weiteren) Bestandes des Leistungsanspruchs (§ 354 Z 1 iVm § 367 Abs 2 ASVG) - zum Gegenstand. Dementsprechend liegt auch in Bezug auf die gegen diesen Entziehungsbescheid erhobene Klage eine Leistungssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor, da zwischen den Parteien vor dem Hintergrund des Bescheids vom 14. 11. 2025 und des (erkennbar) auf Weitergewährung der damit entzogenen Leistung gerichteten Klagebegehrens die Frage der (weiteren) Gewährung oder Nichtgewährung des Kinderzuschusses streitig ist. Unerheblich ist diesbezüglich, ob das Begehren materiell berechtigt ist bzw umgekehrt die mit dem Bescheid ausgesprochene Entziehung berechtigt erfolgt ist (RS0085473; Rechberger/Oberhammer, Bestandskraft der Bescheide im Leistungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger und sukzessive Kompetenz, ZAS 1993, 85 [89]; Sonntag in Köck/Sonntag § 65 ASGG Rz 2 f; Tarmann-Prentner in Sonntag17 § 354 ASVG Rz 2).

9. Damit liegt auch keine bloße - vom Rechtsweg ausgeschlossene - Auszahlungsstreitigkeit vor. Zumal Gegenstand der auf den Bescheid vom 14. 11. 2025 bezogenen Klage nicht die Überprüfung lediglich der Auszahlung einer bescheidmäßig festgestellten und unstrittig gebührenden Leistung ist, ist auch nicht allein die Frage zu klären, an wen der Kinderzuschuss erbracht werden soll (vgl RS0085474, RS0003883; Sonntag aaO § 65 ASGG Rz 8; Neumayr in ZellKomm4 § 65 ASGG Rz 10).

10. Die von der Berufung (inhaltlich) gesehene Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO ist somit nicht gegeben.

11. In Ansehung der von der Berufung außerdem aus dem Grund der „Rechtskraft der Vorentscheidung“ erhobenen Nichtigkeitsrüge ist zunächst festzuhalten, dass sich aus der im Rechtsmittel angesprochenen Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom 6. 3. 2025 jedenfalls kein Prozesshindernis in Bezug auf die hier gegenständliche Streitigkeit über die weitere Gebührlichkeit des Kinderzuschusses ergibt. Abgesehen davon, dass das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs schon dem Grunde nach nicht die prozessuale Einrede der Rechtskraft bzw der rechtskräftig entschiedenen Sache im Sinne des aus § 411 Abs 2 ZPO hervorgehenden Nichtigkeitsgrundes begründet (RS0037297, RS0037242; Klicka in Fasching/Konecny3 §§ 204-206 ZPO Rz 19; Gitschthaler in Klicka/Koller6 §§ 204-206 ZPO Rz 26), hat der Vergleich vom 6. 3. 2025 ohnedies nicht den Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschuss für das Kind D* B* zum Gegenstand, sondern - wie auch die Berufung selbst zugrunde legt - den damit anerkannten Anspruch auf Invaliditätspension. Die Wirkung dieses Vergleichs beschränkt sich somit auf die damit bereinigte Streitfrage des Bestehens des Anspruchs auf Invaliditätspension, umfasst aber nicht auch die davon zu unterscheidende Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Kinderzuschuss.

12.1. Auch die dem Bescheid vom 24. 10. 2025 über die Gewährung des Kinderzuschusses ab 1. 10. 2022 anhaftende Rechtskraft entfaltet keine solche Wirkung, die im Rahmen der durch den diesbezüglichen Entziehungsbescheid vom 14. 11. 2025 (siehe oben 7.6.) begründeten sukzessiven Kompetenz einer gegebenenfalls auch abweisenden Sachentscheidung des Sozialgerichts über das von der Klägern erhobene Begehren auf Weitergewährung ebendieser Leistung entgegenstehen würde.

12.2. Denn zumal die Entziehung einer einmal zuerkannten (Sozialversicherungs-)Leistung entsprechend der von § 99 ASVG vorgegebenen Rechtslage (nur, aber sehr wohl gerade) im Falle der wesentlichen Änderung der objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung statthaft ist, steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung unter dem Vorbehalt des Ausbleibens einer solchen Änderung (vgl 10 ObS 89/87, 10 ObS 217/88; RS0106704, RS0083876; Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 99 ASVG Rz 6 [Stand 1. 10. 2021, rdb.at]; Atria in Sonntag17 § 99 ASVG Rz 8). Da die materielle Rechtskraft einer Entscheidung immer auf die Situation zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt abstellt, aber nachträgliche Änderungen der Verhältnisse von ihr nicht erfasst werden, greift sohin ein auf Entziehung der zuvor zuerkannten Leistung gerichteter Bescheid oder ein den materiellrechtlichen Anspruch auf Weitergewährung dieser Leistung im Anschluss daran verneinendes Urteil des Sozialgerichts nicht in die materielle Rechtskraft des vormaligen Leistungsbescheids des Sozialversicherungsträgers ein (vgl Rechberger/Oberhammer, ZAS 1993, 88 f).

12.3. Selbst wenn daher das Sozialgericht zu Unrecht eine aus dem positiven Recht ableitbare Möglichkeit bzw Berechtigung zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des vormaligen Gewährungsbescheids (vgl Rechberger/Oberhammer, ZAS 1993, 89) annimmt, liegt darin somit nicht eine Nichtigkeit, sondern eine - mit Rechtsrüge aufzugreifende - unrichtige rechtliche Beurteilung im Sinne der unrichtigen Anwendung der die Durchbrechung der Rechtskraft des Gewährungsbescheids vorsehenden materiellrechtlichen Bestimmungen über die Leistungsentziehung (vgl 10 ObS 217/88, 10 ObS 358/90, 10 ObS 363/90).

12.4. Der von der Berufung ins Treffen geführten Rechtskraft des den Kinderzuschuss zuerkennenden Bescheids vom 24. 10. 2025 wohnt somit nicht eine solche Wirkung inne, die mit der Wirkung eines Nichtigkeitsgrundes eine gegebenenfalls auch abweisende meritorische Entscheidung über die aus Anlass des Entziehungsbescheids vom 14. 11. 2025 erhobene Klage ausschließen würde.

13. Die von der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit liegt sohin insgesamt nicht vor.

III. Zur Rechtsrüge:

14. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung argumentiert die Berufung - soweit nicht der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes zuordenbar (siehe oben 6.) -, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts keine Zustimmung des Pflegschaftsgerichts (erkennbar gemeint:) zur Bestellung eines anderen Zahlungsempfängers iSd § 106 Abs 2 ASVG vorliege, und dass die Klägerin trotz des Fehlens einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind D* B* dennoch weiterhin unterhaltspflichtig sei und ihr daher der Kinderzuschuss zukomme, weil dieser den Zweck habe, ihr die Wahrnehmung dieser Unterhaltsverpflichtung zu ermöglichen. Außerdem führt die Berufung (zwar im Rahmen der Nichtigkeitsrüge, aber inhaltlich doch der Rechtsrüge zuordenbar; RS0041851, RS0041911) ins Treffen, dass das Kind bereits seit 9. 1. 2024, somit seit einem vor der Erlassung des Gewährungsbescheids vom 24. 10. 2025 liegenden Zeitpunkt, nicht mehr im Haushalt der Klägerin lebe.

15. Mit dieser Kritik an der vom Erstgericht zugrunde gelegten Beurteilung ist die Berufung im Ergebnis im Recht:

16.1. Gemäß § 262 ASVG gebührt (unter anderem) zur Invaliditätspension für jedes Kind (§ 252 leg cit) ein Kinderzuschuss in der Höhe von EUR 29,07 monatlich. Schon aus der Konstruktion des Kinderzuschusses als Pensionsbestandteil im weiteren Sinne (RS0085408) ergibt sich, dass ein Anspruch auf diese Leistung dem jeweiligen Pensionsbezieher ad personam zukommt, wobei das Bestehen eines solchen Anspruchs voraussetzt, dass der Pensionsbezieher zum betreffenden Kind in einem von § 252 ASVG erfassten Verhältnis steht. Hingegen ist das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Pensionsbezieher und dem Kind, sofern es sich dabei um ein leibliches Kind handelt, keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Kinderzuschuss. Denn nach Maßgabe der Regelung des § 252 ASVG, die den Kreis der den Zuschussanspruch begründenden Kinder bestimmt und lediglich bei Stiefkindern und Enkeln (Abs 1 Z 4, 5 leg cit), aber nicht auch bei leiblichen Kindern (Abs 1 Z 1 leg cit) auf eine Haushaltsgemeinschaft abstellt (vgl Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 252 ASVG Rz 12, 19 [Stand 1. 1. 2025, rdb.at]), gewährt der Gesetzgeber bei leiblichen Kindern den Kinderzuschuss ohne das Erfordernis einer ständigen Hausgemeinschaft (6 Ob 299/98h). Ohnedies ist dem Gesetz keinerlei Grundlage für die Annahme zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Kinderzuschuss - über das Bestehen eines von § 252 ASVG erfassten Verhältnisses hinaus - etwa auch zur Voraussetzung hätte, dass dem betreffenden Pensionsbezieher überdies die Obsorge iSd §§ 158 ff ABGB für das betreffende Kind zukommen müsste und der Pensionsbezieher daher selbst der Obsorgeträger in Bezug auf dieses Kind sein müsste.

16.2. Somit steht außer Zweifel, dass der in § 262 iVm § 252 Abs 1 Z 1 ASVG gegründete Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschuss für ihr (leibliches) Kind D* B* nicht deshalb ausgeschlossen ist oder beseitigt wurde, weil keine Haushaltsgemeinschaft mit diesem Kind (mehr) besteht und die Klägerin nicht (mehr) Trägerin der Obsorge für dieses Kind ist. Der demnach weiterhin aufrecht gegebene Bestand des Anspruchs der Klägerin auf Kinderzuschuss für dieses Kind steht auch im Einklang mit dem - von der Berufung zutreffend hervorgehobenen - Umstand, dass die Klägerin als leibliche Mutter ungeachtet der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft weiterhin die in § 231 ABGB gegründete Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind D* B* trifft. Dem Kinderzuschuss iSd § 262 ASVG liegt nämlich gerade die Zweckbestimmung zugrunde, damit eine finanzielle Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten zu leisten (RS0111442; 10 ObS 161/19b [ErwGr 2.1]; Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 262 ASVG Rz 8 [Stand 1. 5. 2025, rdb.at]; Resch aaO 428/7).

17.1. Selbst die faktische Verfehlung dieser Zwecksetzung etwa durch eine zweckwidrige tatsächliche Verwendung des Kinderzuschusses durch den anspruchsberechtigten (grundsätzlich als Zahlungsempfänger in Betracht kommenden; vgl schon oben 7.4.) Pensionsbezieher beseitigt die Anspruchsberechtigung auf den Kinderzuschuss nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber für einen derartigen Fall, in dem der Kinderzuschuss vom Zahlungsempfänger nicht zu Gunsten des Kindes verwendet wird, mit der Regelung des § 106 Abs 2 ASVG Vorsorge getroffen (vgl 10 ObS 19/05z). Wird nämlich wahrgenommen, dass (insbesondere) Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zu Gunsten des Kindes verwendet werden, kann der Versicherungsträger gemäß § 106 Abs 2 ASVG mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichts einen anderen Zahlungsempfänger bestellen (siehe dazu auch die schon oben 7.4. angeführten Literaturstellen).

17.2. In einem derartigen Fall einer widmungswidrigen Verwendung des Kinderzuschusses sieht das Gesetz in § 106 Abs 2 ASVG somit die Bestellung eines anderen Zahlungsempfängers an der Stelle des zuschussberechtigten Pensionsbeziehers vor. Das durch eine solche Verfügung gegebenenfalls bewirkte (bloße) Auseinanderfallen einerseits der Person des nach § 262 ASVG materiell zuschussberechtigten Pensionsbeziehers und andererseits der Person des Zahlungsempfängers des Kinderzuschusses würde aber nichts an der materiellen Anspruchsberechtigung des Pensionsbeziehers ändern (siehe zu einem insoweit vergleichbaren Zusammenhang auch Schnittler aaO § 75 GSVG Anm 5 mHa OLG Wien 14 R 121/66, SVSlg X/15.993; Winzer aaO § 75 GSVG Rz 3).

17.3. Vorliegend ist freilich selbst eine derart vom Gesetz für den Fall der widmungswidrigen Zuschussverwendung vorgesehene Verfügung bisher ohnedies nicht erfolgt. Der Bescheid der Beklagten vom 14. 11. 2025 hat keineswegs die Bestellung eines anderen Zahlungsempfängers iSd § 106 Abs 2 ASVG in Bezug auf den Kinderzuschuss zum Gegenstand, sondern inhaltlich vielmehr die („vorsorgliche“) Entziehung dieser Leistung schlechthin (siehe oben 7. 2. ff). Ohnehin nicht zugrunde gelegt werden kann, dass die festgestellte Mitteilung des Pflegschaftsgerichts den Charakter eines pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses (vgl I. Faber/Fellinger aaO § 106 ASVG Rz 6) über die nach § 106 Abs 2 ASVG erforderliche Zustimmung hätte. Denn ausweislich der dieser Feststellung ersichtlich zugrunde liegenden, unstrittigen und daher ohne weiteres zu berücksichtigenden (RS0121557) Urkunden laut den Beilagen ./6 und ./7 bestand diese Mitteilung in der bloßen Weiterleitung des Schreibens des Magistrats der StadtC* vom 19. 2. 2026 (Beilage ./7) an die Beklagte „zur Kenntnis und weiteren Veranlassung“ (Beilage ./6).

18. Die vom Erstgericht zugrunde gelegte Ansicht, wonach das nunmehrige Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft und eine mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichts erfolgte Bestimmung des Obsorgeträgers als Zahlungsempfänger der Stattgebung des Klagebegehrens auf Weitergewährung des Kinderzuschusses entgegenstünden, ist somit nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall die Haushaltsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Kind D* B* schon im Zeitpunkt der Zuerkennung des Kinderzuschusses (bereits seit 9. 1. 2024) beendet war und daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine dem Regelungsgedanken des § 99 ASVG entsprechende Änderung der Verhältnisse (vgl RS0106704, RS0083876) eingetreten ist, bewirkt die Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft ohnedies nicht den Wegfall einer nach § 262 iVm § 252 Abs 1 Z 1 ASVG erforderlichen Voraussetzung für den materiell der Klägerin zukommenden Kinderzuschussanspruch. Ebenso wenig würde selbst die tatsächliche Bestellung eines anderweitigen Zahlungsempfängers zum Wegfall der materiellen Anspruchsberechtigung der Klägerin führen und damit die Entziehung des Kinderzuschussanspruchs rechtfertigen. Vielmehr lässt das Gesetz in den von § 106 Abs 2 ASVG erfassten Konstellationen die (materiell dem anspruchsberechtigten Pensionsbezieher zukommende) Berechtigung auf den Kinderzuschuss unberührt, auch wenn die Leistung aufgrund einer gemäß § 106 Abs 2 ASVG gegebenenfalls getroffenen Verfügung sodann von einem anderen Zahlungsempfänger tatsächlich vereinnahmt würde bzw zu vereinnahmen wäre. Ohnedies unzutreffend ist die Prämisse, dass der mit der Kindesversorgung verbundene „Mehraufwand“ nunmehr nicht die Klägerin, sondern den Obsorgeträger treffe, wurde doch die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Kind D* B* weder durch die Beendigung der Haushaltsgemeinschaft noch durch die Übertragung der Obsorge aufgehoben.

19. Insgesamt kann somit keine Rede davon sein, dass vorliegend Voraussetzungen fehlen würden oder nachträglich weggefallen wären, die nach Maßgabe des § 262 iVm § 252 Abs 1 Z 1 ASVG von Bedeutung für den Bestand eines materiell der Klägerin zukommenden An spruchs auf Kinderzuschuss für ihr Kind D* B* wären.

20. Auch die für das Vorliegen eines Grundes für eine Entziehung iSd § 99 ASVG schon nach allgemeinen Grundsätzen behauptungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl RS0083813, RS0086455 [T3], RS0037797) hat Umstände, die auf den Wegfall oder das Fehlen einer Voraussetzung für den materiellen Anspruch auf Kinderzuschuss hinauslaufen würden, gar nicht vorgetragen. Sie hat nämlich zusammengefasst lediglich ins Treffen geführt, dass die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene („vorsorgliche“) Entziehung in einer widmungswidrigen Leistungsverwendung durch die Klägerin samt dem dadurch bedingten Bedarf nach „Klärung“ des Zahlungsempfängers für den Kinderzuschuss begründet sei. Damit kommt selbst eine analoge Anwendung des § 99 ASVG nicht zur Legitimierung dieser „vorsorglichen“ bzw vorläufigen Entziehung des Kinderzuschusses in Betracht, weil demnach diese Entziehung - anders als etwa in der zu 10 ObS 68/24h (Rz 31, 40) erörterten Konstellation - nicht wegen Zweifeln an der materiellen Gebührlichkeit der bisher bezogenen Leistung und wegen des Bedürfnisses nach Klärung eines der weiteren unveränderten Anspruchsberechtigung entgegenstehenden Sachverhalts erfolgt ist, sondern bloß auf Grund eines Sachverhalts, der lediglich ein Vorgehen nach § 106 Abs 2 ASVG - nicht aber eine materielle Leistungsentziehung iSd § 99 ASVG - rechtfertigen würde, samt dem damit zusammenhängenden Bedürfnis nach Erhebung eines geeigneten anderen Zahlungsempfängers. Dass selbst die tatsächliche Bestellung eines anderen Zahlungsempfängers gemäß § 106 Abs 2 ASVG die materielle Anspruchsberechtigung der Klägerin hinsichtlich des - wenngleich sodann an den neuen Zahlungsempfänger tatsächlich auszuzahlenden - Kinderzuschusses nicht beseitigen würde und daher gleichfalls nicht die Entziehung der Leistung rechtfertigen würde, wurde ebenfalls schon oben erörtert.

21. Zusammengefasst liegt sohin ein Grund, der die mit dem Bescheid vom 14. 11. 2025 ausgesprochene („vorsorgliche“) Entziehung des Kinderzuschusses rechtfertigen würde, nicht vor. Insbesondere scheitert auch eine allfällige analoge Anwendung des § 99 ASVG im gegebenen Zusammenhang schon daran, dass das Gesetz nach Maßgabe der in § 106 Abs 2 ASVG getroffenen Vorkehrung selbst an eine tatsächlich widmungswidrige Zuschussverwendung nicht die Folge eines Verlusts der materiellen Anspruchsberechtigung knüpft, sondern diesfalls lediglich die Bestellung eines anderen Zahlungsempfängers - mithin das Unterbleiben weiterer Auszahlungen an den anspruchsberechtigten Pensionsbezieher - vorsieht.

IV. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

22. Mangels einer aus dem Gesetz ableitbaren Berechtigung der Beklagten zur (auch nur „vorsorglichen“) Einstellung bzw Entziehung des der Klägerin materiell gebührenden Kinderzuschusses ist somit das angefochtene Urteil im Umfang des von der Anfechtung erfassten Spruchpunktes 1. im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Die Frage, ob und an welchen anderweitigen Zahlungsempfänger der sohin materiell der Klägerin weiter zu gewährende Kinderzuschuss auszuzahlen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

23. Die Abänderung des angefochtenen Urteils bedingt auch eine Neufassung der Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz. Die Kostenentscheidung in Bezug auf das erstgerichtliche Urteil beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin der Verfahrenskostenersatz nur auf Basis der im einfachen Ausmaß anzusetzenden Bemessungsgrundlage nach § 77 Abs 2 ASGG gebührt, da sie vor dem Hintergrund der unangefochten gebliebenen Abweisung des auf die Ausgleichszulage bezogenen Klagebegehrens (Cgs2* des Erstgerichts) nur hinsichtlich des Begehrens auf Weitergewährung des Kinderzuschusses (Cgs1* des Erstgerichts) als obsiegend anzusehen ist.

24. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Die von der Klägerin in der Berufung verzeichneten Kosten sind ebenfalls dahingehend zu korrigieren, dass diese Kosten auf der Grundlage lediglich der im einfachen Ausmaß anzusetzenden Bemessungsgrundlage nach § 77 Abs 2 ASGG zu bemessen sind, weil sich der Gegenstand und der Anfechtungsumfang der Berufung ausschließlich im Begehren auf Weitergewährung des Kinderzuschusses erschöpfen.

26. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0042981, RS0043405, RS0042925) und auch im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.

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