OLG Graz 8Bs92/26d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00092.26D.0707.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29. September 2025, GZ ** – 65, nach der am 7. Juli 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Kern durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird über A* die Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 55,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zur Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 55,--, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten (§ 43a Abs 2 StGB) verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Danach hat er „nach dem 22. Dezember 2022“ (ersichtlich gemeint: vom 22. Dezember 2022 bis zum 13. September 2023 [US 16]) in ** als Bürgermeister und Baubehörde erster Instanz dieser Gemeinde, mithin als Beamter im strafrechtlichen Sinn, mit dem Vorsatz, dadurch die Antragstellerin B* GmbH an ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Antrag ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb von sechs Monaten, zu schädigen (zur – zum Tatzeitpunkt unter keinen Umständen möglichen – Schädigung an ihrem Recht auf Erteilung der Baubewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Stmk BauG siehe ON 72.3, 5 [OGH 14 Os 7/26z]), seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er das Bauverfahren betreffend die Errichtung eines Gebäudes auf einem im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Grundstück durch Untätigkeit sowie unvertretbare Verfahrenshandlungen verschleppte, um den Bau einer Apotheke an diesem Standort (zu verhindern oder; vgl dazu ON 72.3, 5 [OGH 14 Os 7/26z]) zumindest erheblich zu verzögern, indem er entgegen seiner Verpflichtung
1. / die Genehmigungsfähigkeit dieses Bauansuchens nicht unverzüglich unter Zugrundelegung der im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Steiermark vom 20. Dezember 2022 dargelegten, bindenden Rechtsansicht (vgl § 28 Abs 5 VwGVG) zur Widmungskonformität prüfte, sondern den Bauwerbern zwei weitere „Verbesserungsaufträge“ erteilte, die neuerlich auf die bereits rechtskräftig geklärte Frage der Widmungskonformität abzielten, keinen konkreten (und damit erfüllbaren) Auftrag enthielten, bereits wiederholt von den Bauwerbern beantwortet worden waren oder keine Relevanz für dieses Bauverfahren aufwiesen;
2. / „es entgegen der Bestimmungen der § 73 Abs 1 AVG und § 8 Abs 1 VwGVG, sohin entgegen der ihn in seiner Funktion als Baubehörde erster Instanz treffenden Verpflichtung unterließ, bei unveränderter Sach- und Rechtslage binnen sechs Monaten eine Entscheidung über das Bauansuchen der Antragstellerin zu treffen“ (wobei dieser Punkt keine eigenständige Tat enthält, sondern bloß einen rechtlichen Aspekt des bereits zu Punkt 1./ angelasteten Verhaltens zum Ausdruck bringt; siehe ON 72.3, 3 [OGH 14 Os 7/26z]).
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19. Mai 2026, GZ 14 Os 7/26z-4 [ON 72.3], zurückgewiesen.
Gegen das Urteil richtet sich nunmehr die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung des Angeklagten (ON 67.2).
Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.
Mildernd ist gegenständlich der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten mit seinem bisherigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Erschwerend wirken der lange Deliktszeitraum und mehrfache Angriffe (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; zur Zulässigkeit der Annahme dieses Erschwerungsgrundes siehe ON 72.3, 11 [OGH 14 Os 7/26z]). Diese Umstände stellen zwar nur einen einzigen Erschwerungsgrund dar, durch das – hier vorliegende – Zusammentreffen der beiden Varianten wird dessen Gewicht jedoch erhöht (RIS-Justiz RS0096654 [T 1]). Schuldsteigernd wirkt, dass der Angeklagte mit besonderer Hartnäckigkeit trotz (wiederholter) Rechtsbelehrung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark sowie aus sachfremden Erwägungen, nämlich aus politischen Motiven (US 18, 20f, 25), delinquierte (vgl 10 Bs 346/22s).
Die Strafbefugnis reicht gegenständlich von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 302 Abs 1 StGB). Entgegen der Berufung liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 41 Abs 1 StGB schon deshalb nicht vor, weil der (einzige) Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB die Erschwerungsgründe (in der Gewichtung; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 41 Rz 5) nicht beträchtlich übersteigt.
Fallaktuell liegen die Voraussetzungen der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe vor, zumal es nicht der Verurteilung des bislang unbescholtenen, im 62. Lebensjahr stehenden A* zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 37 Abs 1 StGB). Dabei ist die Geldstrafe (von nicht mehr als 720 Tagessätzen) originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen (SSt 61/66; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 37 Rz 5). Bei dem genannten Strafzumessungssachverhalt wäre grundsätzlich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Dem Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB ist als Ausgleich für die angesichts der unverhältnismäßig langen, nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Verfahrensdauer (Verständigung des Verdächtigen von den gegen ihn geführten Ermittlungen am 28. Juni 2023, ON 8, 4) eingetretene Grundrechtsverletzung durch Reduktion der Geldstrafe um 60 Tagessätze (auf 300 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Rechnung zu tragen (RIS-Justiz RS0124901 [T3]; Riffel, WK² StGB § 34 Rz 43ff).
Die begehrte bedingte Nachsicht der gesamten Geldstrafe scheitert an § 43a Abs 1 StGB, jene eines Teiles an generalpräventive Erwägungen, zumal es des Vollzuges der gesamten Geldstrafe bedarf, um eine Bagatellisierung derartiger Delinquenz durch Bürgermeister als Baubehörden zu vermeiden.
Die Höhe des Tagessatzes gründet sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten (US 5).
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.