OLG Innsbruck 15Ra21/26i

15Ra21/26iCour d'appel7 juil. 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 15Ra21/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0150RA00021.26I.0707.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Wallnöfer – Mag. Suitner-Logar – MMMag. Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen netto EUR 6.213,71 s. A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.1.2026, **, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 336,--) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie insgesamt lautet:

„Die Kosten des Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben. Die klagende Partei ist jedoch schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen EUR 121,76 an anteiligen Barauslagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 170,16 (darin enthalten EUR 28,36 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil vom 15.1.2026 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von netto EUR 3.244,49 s.A. und wies das Zahlungsmehrbegehren von netto EUR 2.696,22 ab.

Seine Kostenentscheidung stützte es erkennbar auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 43 Abs 1 ZPO, ging mit Kostenaufhebung vor und sprach dem Kläger einen Barauslagenersatz von EUR 214,24 zu.

Während dieses Urteil in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhob der Beklagte gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung einen rechtzeitig eingebrachten Rekurs, in dem er eine Rechtsrüge ausführt und beantragt, sie dahin abzuändern, dass der Kläger zum Ersatz von Barauslagen in Höhe von EUR 121,76 verpflichtet werde.

Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Der Argumentation des Rekurswerbers, das Erstgericht hätte bei seinem Vorgehen mit Kostenaufhebung auch seine Barauslagen – und nicht nur jene des Klägers – berücksichtigen müssen, ist berechtigt.

Die Parteien hatten folgende Barauslagen zu tragen:

Kläger: Pauschalgebühr von EUR 412,--

Beklagter: Dolmetschgebühr ON 13.1 (EUR 400,-- und EUR 300,--) von EUR 700,--

Es ergibt sich – wie im Rekurs ausgehend von der Obsiegensquote des Klägers von 52 % rechnerisch dargelegt – nach Saldierung der aliquoten Barauslagen ein Betrag von EUR 121,76.

2. Somit war dem Rekurs zur Gänze Folge zu geben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern, wobei der Ausspruch der Kostenaufhebung mitaufzunehmen war (vgl RS0041254 [T13]).

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 40, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat dem Beklagten die rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten seines erfolgreichen Rekurses zu ersetzen.

Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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