OLG Linz 9Bs148/26t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00148.26T.0708.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 1. April 2026, GZ Hv*-6, sowie über dessen (implizite) Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Rieger durchgeführten Berufungsverhandlung am 8. Juli 2026
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28, 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gleichzeitig sah das Erstgericht mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der vom Landesgericht Korneuburg zu AZ BD* gewährten bedingten Entlassung ab und verlängerte gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 22. November 2025 in ** B* C*
1. / durch einen Faustschlag auf den Hinterkopf am Körper zu verletzen versucht;
2. / dadurch, dass er eine Glasflasche aus dem Glascontainer entnommen, diese gegen den Container geschlagen und sodann die zerbrochene Flasche in Richtung des B* C* gehalten hat, zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, womit gemäß § 498 Abs 3 StPO eine implizite Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung verbunden ist, strebt der Angeklagte primär einen Freispruch, eventualiter die Kassation des Ersturteils bzw eine Herabsetzung der Sanktion unter Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht an.
Das Rechtsmittel bleibt – entsprechend der abweislichen Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft vom 6. Juli 2026 – ohne Erfolg.
Der – Aktenwidrigkeiten (§ 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO) reklamierenden – Mängelrüge ist zu erwidern, dass unter diesem Aspekt eine Urteilsnichtigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage (oder Urkunde) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig, unvollständig oder zumindest sinnentstellt wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431; RS0099547). Der Vorwurf, aus einer Zeugenaussage statt der in vertretbarer Weise gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben, stellt bloß eine (nicht im Rahmen des § 281 Abs 1 Z 5 StPO relevierbare) Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468; RIS-Justiz RS0099524). Dass der Beweiswürdigung allein aufgrund des monierten Fundstellenzitats in Bezug auf die Zeugenaussage des D* E* (US 2 unten) – ohne Wiedergabe des Aussageinhalts – Aktenwidrigkeit anhafte, bringt somit den Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung, kann doch weder eine Konstatierung noch eine aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerung nach § 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO angefochten werden, und scheidet Aktenwidrigkeit bei einem pauschalen Verweis auf eine Fundstelle im Akt von vornherein aus (11 Os 139/14x). Fallkonkret hat sich der Erstrichter in der Beweiswürdigung – aktenkonform (ON 2.7, 4; ON 5, 3) – ohnehin damit auseinandergesetzt, dass der Zeuge E* zu den Tathandlungen selbst keine Wahrnehmungen gemacht hat (US 3), womit dem Urteil kein inhaltliches Fehlzitat anhaftet.
Ebenso stellt der Umstand, dass dem Erstgericht hinsichtlich der Aussage des Bedrohten ein (Schreib-)Fehler bei der (bloßen) Fundstellenbezeichnung unterlief (US 4: „ZV ON 2.7: „Ja ich hatte definitiv Angst.“), kein inhaltliches Fehlzitat dar, ist doch ohne Zweifel erkennbar, dass sich der Erstrichter auf die Aussage des Opfers B* C* (richtig: ON 2.8, 5) bezogen hat.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gelingt es nicht, die Hürde maßgeblicher Bedenken (§ 473 Abs 2 StPO) zu nehmen. Das Erstgericht erachtete die Verantwortung des Angeklagten aufgrund der – trotz vereinzelter Widersprüche (US 3 f) – für glaubhaft befundenen Aussagen der vernommenen Zeugen als widerlegt, dies insbesondere auch – unter Einbeziehung der Schilderungen des Zeugen E* – hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten im Club „F*“ und der „Vorgeschichte“ mit einer Kellnerin, wobei der Erstrichter auch das Bekanntschaftsverhältnis zwischen Zeugen und Opfer ins Kalkül zog (US 4). Die subjektive Tatseite hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Manier – methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (vgl RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882) – aus dem objektiven Tatgeschehen in seiner Gesamtheit, insbesondere aus den gesetzten Tathandlungen unter Mitberücksichtigung der sich aus der Strafregisterauskunft erhellenden Neigung des Angeklagten zu Aggressionsdelinquenz abgeleitet. Insofern begegnet es keinen Bedenken, dass das Erstgericht aufgrund des objektiv festgestellten (plötzlichen) Faustschlags (vgl ON 5, 4) gegen den Hinterkopf, wodurch C* im Übrigen laut dessen Aussage bis zu zwei Stunden an Kopfschmerzen litt (ON 2.2, 2; ON 2.8, 4), was für eine entsprechende Schlagwucht spricht, den Rückschluss auf einen für § 83 Abs 1 StGB tatbildlichen bedingten (§ 5 Abs 1 StGB) Verletzungsvorsatz zog, zumal sich die Beurteilung der subjektiven Tatseite aus einer Perspektive ex ante an der Tathandlung selbst und nicht ex post gemessen am „Verletzungserfolg“ zu orientieren hat.
Auch gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beim Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (US 3) bestehen angesichts des konstatierten Haltens einer zuvor abgebrochenen Glasflasche in Richtung des C* keine Bedenken, wobei im Übrigen die behauptete (Putativ-)Notwehrsituation die subjektive Tatbildlichkeit ohnehin unberührt ließe. Die Verantwortung des Angeklagten in Richtung eines (wirklichen oder vermeintlichen) Notwehrszenarios hat das Erstgericht ebenso unbedenklich unter Verweis auf die Aussagen der vernommenen Zeugen verworfen (US 4). Die Schilderungen der Zeugen C* (ON 2.8, 4) und G* (ON 2.6, 4), wonach der Angeklagte mit der zerbrochenen Glasflasche in der Hand auf C* zugekommen sei und ihn zum „Kämpfen“ aufgefordert habe, worauf C* den Angeklagten auf Abstand halten habe müssen, sprechen im Übrigen gegen die in der Berufung behauptete defensive Haltung des Angeklagten und dessen eigene Furcht.
Zusammengefasst ergeben sich gegen die auf einer lebensnahen und wohlbegründeten Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, welche den Schuldspruch tragen, für das Berufungsgericht keine Bedenken.
Die Rechtsrüge behauptet unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten (ON 5, 2) – der Sache nach gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO – einen Feststellungsmangel in Bezug auf (angebliche) Notwehr (§ 3 StGB) oder Putativnotwehr (§ 8 erster Satz StGB). Allerdings hat das Erstgericht diese Einlassung des Angeklagten (als unglaubwürdig) verworfen (US 4), und somit – unter Beachtung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit – den aus Sicht des Berufungswerbers indizierten (rechtfertigenden bzw entschuldigenden) Sachverhalt ausdrücklich verneint. Indem sich die Rüge über den – zuvor mit Schuldberufung erfolglos bekämpften – Inhalt des Urteils hinwegsetzt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099707; RS0118580).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den Umstand, dass das Vergehen der Körperverletzung beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), als einzigen Milderungsgrund, während es auf Seite der Erschwerungsgründe das Zusammentreffen zweier Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die – durch das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB aggravierte – Vorstrafenbelastung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), den raschen Rückfall (binnen drei Monaten nach bedingter Entlassung am 28. August 2025) sowie die teilweise Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe im funktionalen Sinn (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB; vgl RIS-Justiz RS0093924) gewichtete, und im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) die Tatbegehung während einer offenen Probezeit schulderschwerend ins Kalkül zog.
Dieser zutreffende Strafbemessungskatalog ist lediglich dahin zu präzisieren, dass das Gewicht der rückfallbegründenden Vorstrafen – ohne Verstoß gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB (RIS-Justiz RS0091527; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 8 mwN) – durch das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und Abs 1a (RIS-Justiz RS0133600 [T1]) eine Steigerung erfährt (RIS-Justiz RS0108868).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung einer Waffe gemäß § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 1 StGB eine Mindeststrafdrohung von zwei Monaten nach sich zieht, dies zulässigerweise – ebenfalls ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (11 Os 47/25h) – neben der Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB.
Dass kein nennenswerter Schaden entstanden ist, hat das Erstgericht bereits durch die Zuerkennung des Milderungsgrundes des teilweisen Versuchs ausreichend berücksichtigt; der Nichteintritt nachteiliger Folgen beim Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB, für dessen Vollendung kein Schadenseintritt vorausgesetzt wird, wirkt hingegen nicht mildernd (RIS-Justiz RS0091022).
Mit Blick auf diesen deutlich zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Strafzumessungskatalog ist die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion bei einem Strafrahmen von zwei bis 18 Monaten Freiheitsstrafe angesichts der gegebenen Schuld- und Tatschwere nicht reduzierbar. Mit Blick auf den raschen Rückfall nach einer Hafterfahrung von 8 Monaten und 20 Tagen (AZ BE* des Landesgerichts Korneuburg) bei aufrechter Probezeit scheidet die bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB; teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 2 bzw Abs 3 StGB kommt angesichts der Strafhöhe nicht in Betracht) und umso mehr die Verhängung einer bloßen Geldstrafe bereits aus spezialpräventiven Erwägungen aus.
Zur impliziten Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) des Angeklagten bleibt auszuführen, dass die Verlängerung der Probezeit angesichts der im raschen Rückfall bei aufrechter Probezeit verwirklichten neuerlichen Delinquenz alternativlos ist.