OLG Innsbruck 4R110/26x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00110.26X.0708.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen (ausgedehnt) EUR 63.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 68.000,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.5.2026, **129, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
Der Kläger kaufte am 4.9.2017 um EUR 54.000,-- ein von der Beklagten erzeugtes und in Verkehr gebrachtes Fahrzeug der Marke B*, , C,* Modell mit einer PKW-Klassifizierung (M1) und einem Motor Nr CXF mit 110 KW des Typs ** (EU 6). Die Erstzulassung war am 7.4.2017.
Der Kläger begehrt zuletzt (ausgedehnt) von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von EUR 63.000,-- s.A. Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der Manipulation des Kraftfahrzeugs mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen.
Stark zusammengefasst brachte er vor, dass unter anderem ein Thermofenster und eine Höhenabschaltung (illegale Abschalteinrichtungen) verbaut seien. Aus Einsparungsgründen fehlten im Klagsfahrzeug absichtlich diverse Einrichtungen zur Emissionsminderung (zB zweiter SCR-Katalysator; Niederdruck-AGR-System). Auch werde der Grenzwert von NOx von 80 mg/km massiv überschritten, der auch im Realbetrieb auf der Straße einzuhalten sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen. Darüber hinaus berief sie sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. Die Emissionsgrenzwerte seien nur auf dem Prüfstand im NEFZ einzuhalten. Es sei nicht auf einzelne Abschalteinrichtungen, sondern auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen.
Mit Beschluss vom 22.1.2026 (ON 122) stellte das Erstgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Beurteilung des Systems der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung als (un)zulässige Abschalteinrichtungen. Mit Schriftsatz vom 6.5.2026 (ON 127) anerkannte die Beklagte das Klagebegehren dem Grunde nach, hielt die Einwendungen zur Höhe sowie zum Zinsenbegehren aufrecht und beantragte das Vorabentscheidungsersuchen raschest möglich zurückzuziehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht das Verfahren fort (Spruchpunkt 1.) und zog das Vorabentscheidungsersuchen zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte es aus, dass sich der Kläger zum Antrag der Beklagten nicht geäußert habe. Den Vorlagefragen an den EuGH sei durch das Anerkenntnis der Beklagten zum Grund des Anspruchs der Boden entzogen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Beklagten auf Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchen zurück-, in eventu abgewiesen und dem Erstgericht aufgetragen werde, das Vorabentscheidungsersuchen neuerlich – unter gleichzeitiger Aufnahme einer weiteren Frage – zu stellen. Dem Kläger sei der Antrag der Beklagten ohne Fristsetzung zugestellt worden. Dies habe eine Gehörverletzung nach sich gezogen. Schweigen gelte nicht als Zustimmung. Das Anerkenntnis der Beklagten sei ein Scheinanerkenntnis und rechtsmissbräuchlich. Die Auslegung durch den EuGH zum Anspruchsgrund habe auch Auswirkungen auf die Höhe des klägerischen Anspruchs.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist unzulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt, die Anrufung des EuGH nach Art 267 AEUV zu begehren. Das Gericht hat allein von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung vorliegen. Die Parteien können ein Ersuchen nur anregen. Ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen (vgl RS0058452 [T21]). Den Parteien muss auch keine Stellungnahmemöglichkeit zur Formulierung eines Vorabentscheidungsersuchens eingeräumt werden (vgl RS0058452 [T20]). Die Ablehnung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens stellt keinen anfechtbaren Verfahrensfehler dar.
2. Auch die Zurückziehung eines Vorabentscheidungsersuchens ist ausschließlich vom vorlegenden Gericht zu beurteilen, diesbezügliche Anträge sind zurückzuweisen (8 Ob 99/24b). Eine Gehörverletzung kommt deshalb nicht in Betracht. Gegen die Zurückziehung eines Vorabentscheidungsersuchens durch ein Gericht steht daher kein Rekurs zu.
3. Die Fortsetzung des Verfahrens nach Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchens ist zwingende gesetzliche Folge aus § 90a GOG (vgl 3 Ob 65/25t) und nicht gesondert anfechtbar. Unabhängig davon ist jeder eine Unterbrechung ablehnende oder abändernde Beschluss, in welcher Form immer die Abänderung ausgesprochen wurde, unabhängig von Zweckmäßigkeitserwägungen unanfechtbar (Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 190 ZPO Rz 91).
4. Es bleibt dem Erstgericht überlassen, ob es die Anregung des Klägers auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens, die im Übrigen keiner besonderen beschlussmäßigen Erledigung bedarf (RS0058452 [T8]), aufgreifen will.
5. Der Kläger hat die Kosten seines unzulässigen Rekurses selbst zu tragen. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen und dessen Zurückweisung nicht beantragt, weshalb ihr für die Rekursbeantwortung kein Kostenersatz gebührt (RS0035962 [T20]).
6. Die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz ist nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liegen jedoch nicht vor.