OLG Linz 7Bs127/26i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00127.26I.0709.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 14. April 2026, Hv1*-17, sowie deren Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Neher als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Jelinek durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Juli 2026
Spruch
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, demgemäß der Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO aufgehoben, dass über den Angeklagten nach Ausschaltung des § 43a Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt wird, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Hv2* des Landesgerichts Salzburg abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu I./), des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 1 StGB (zu II./) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 43a Abs 2 StGB nach § 107 Abs 1 StGB neben einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Demnach hat er am 29. Dezember 2025 in **
I./ B* durch Packen an den Schultern und kräftiges Zurückstoßen mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich ihm den Weg zur Wohnung von C* zu versperren, genötigt;
II./ durch heftiges versuchtes Aufdrücken der Wohnungstür, welche C* und B* von innen zuhielten, den Eintritt in die Wohnstätte der C* mit Gewalt zu erzwingen versucht;
III./ nachstehende Personen durch nachgenannte Äußerungen mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen:
1. / B* durch die Äußerung, er werde sie umbringen;
2. / D* durch die gegenüber E* getätigte Äußerung, er werde jetzt zum F* (gemeint: D*) fahren und ihm die Goschn einhauen; er müsse nur irgendwelche Leute anrufen, dann würde es beim F* scheppern.
Im Adhäsionserkenntnis wurde A* schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen Teilschmerzensgeldbetrag in Höhe von EUR 100,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu Hv2* des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit nach Abs 6 leg cit auf fünf Jahre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit welcher sie eine schuld- und tatangemessene höhere Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 43a Abs 2 StGB begehrt. Die Beschwerde zielt auf einen Widerruf der zu Hv2* des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
Die Berufung ist im Sinne der spruchgemäßen Erledigung teilweise berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd das zu den Fakten II./ und III./ umfassende und reumütige Geständnis sowie, dass es zu Faktum II./ beim Versuch geblieben ist, erschwerend demgegenüber acht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung teilweise zum Nachteil der Mutter seines Kindes und die Tatbegehung während offener Probezeit.
Der erstgerichtliche Strafzumessungskatalog ist zunächst dahingehend zu präzisieren, dass die Tatbegehung während offener Probezeit nach jüngerer Rechtsprechung keinen eigenen Erschwerungsgrund bildet, sondern im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungs-erwägungen schuldaggravierend wirkt (RIS-Justiz RS0090597; RS0090954; RS0090969 [insb T4]).
Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt, sind die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe zudem zum Nachteil des Angeklagten um den raschen Rückfall nur knapp drei Monate nach der letzten Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 7. Oktober 2025 zu Hv2* (Position 13 der Strafregisterauskunft ON 8) zu ergänzen. Zusätzlich mildernd wirkt, dass sich der Angeklagte am Ende der Hauptverhandlung auch zur Nötigung umfassend schuldig bekannte (Seite 6 in ON 16.1), ihm daher tatsächlich zu allen Fakten ein reumütiges Geständnis zugute kommt, das auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung darstellte und damit diesen Milderungsgrund verstärkte (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS0091488).
In Gesamtschau der dargelegten Erwägungen erweist sich das Ausmaß der vom Erstgericht verhängten Sanktion, das einer Freiheitsstrafe von neun Monaten entspricht, bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe (§ 107 Abs 1 StGB) alles in allem als tat- und schuldangemessen, einer Anhebung desselben bedarf es nicht.
Wenngleich der Staatsanwaltschaft einzuräumen ist, dass das strafrechtlich getrübte Vorleben, insbesondere der zuletzt erfolgte rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit, einer Strafenkombination (§ 43a Abs 2 StGB) entgegensteht, bedarf es aufgrund der vorliegenden Milderungsgründe und der Resozialisierungsbemühungen des Angeklagten (Absolvierung einer Alkohol- und Drogentherapie) nicht des gänzlichen Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe. Vielmehr ist die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 3 StGB wie aus dem Spruch ersichtlich angezeigt.
Zufolge Abänderung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht war auch eine neue Entscheidung nach § 494a StPO zu treffen (vgl RIS-Justiz RS0101886 und RS0100194; Jerabek/Ropper in WK-StPO § 498 Rz 8). Mit Blick auf die wegen der neuerlichen Straftaten über den Angeklagten verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten bedarf es nicht zusätzlich eines Widerrufs der bedingten Strafnachsicht zu Hv2* des Landesgerichts Salzburg (betreffend eine 7-monatige Freiheitsstrafe). Vielmehr sollte die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre genügen, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten.