Texte intégral
OGH 11Ns33/26f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00033.26F.0710.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 617 Hv 1/26i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.
Gründe:
Begründung
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.