OLG Linz 7Bs51/26p

7Bs51/26pCour d'appel14 juil. 2026

Texte intégral

OLG Linz 7Bs51/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00051.26P.0714.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen Dipl.-Ing. (FH) A* M.Arch. wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 23. Oktober 2025, GZ Hv*-23, über Antrag der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zurückgewiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Dipl.-Ing. (FH) (JA M.Arch. des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Schadenersatzzahlung von EUR 100,00 an die B* C* GmbH verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruchs habe er am 24. Jänner 2025 in ** in den Räumlichkeiten der dortigen Polizeiinspektion als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen unbekannte Täter wegen § 223 Abs 1 und 2 StGB durch die Aussage, er habe „mit dem Projekt in der D*straße ** nichts zu tun“ und er habe „solche Baufertigungsstellungsmeldungen und Bestätigungen als unabhängiger Sachverständiger nie“ gemacht, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt.

Das Erstgericht sah es auf Basis des (in einer bürgerlichen Rechtssache eingeholten) schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens (ON 9.2) und der Aussage des für die Privatbeteiligte als Bauherrin tätigen E* F* (ON 7.5; ON 22, 9 ff) als erwiesen an, dass der Angeklagte die Bestätigung über die der Bewilligung und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung zum Bauvorhaben Dstraße ** in G vom1. Dezember 2021 (ON 7.8) ausgestellt habe, und demnach seine dies bestreitenden Aussagen im Rahmen der im Urteilsspruch genannten Zeugenvernehmung (ON 7.6) falsch gewesen seien.

Dagegen hat der Angeklagte fristgerecht Berufung (letztlich) wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche erhoben (ON 19; ON 24.2), in deren Rahmen er einen Freispruch durch das Rechtsmittelgericht, hilfsweise die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt.

Die Oberstaatsanwaltschaft hat in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme beantragt, der Berufung Folge zu geben.

Nachdem sich die Schuldberufung nicht gegen einen (deutlich und bestimmt zu bezeichnenden [vgl § 467 Abs 2 {§ 489 Abs 1} StPO]) Fehler des Erstgerichts richtet, sondern auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichts in der Schuldfrage ohne Einschränkung durch das Neuerungsverbot abzielt, verlangt das Gesetz insoweit auch keine weitere Begründung des Rechtsmittels (vgl Ratz in WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 13). Schon die bloße Angabe, das Urteil wegen des Ausspruchs über die Schuld anzufechten, führt dazu, dass das Rechtsmittelgericht (ohne an die Einwände der Berufung gebunden zu sein) von sich aus alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente zu berücksichtigen hat (vgl RIS-Justiz RS0117216; Ratz aaO § 467 Rz 2, § 476 Rz 7/2).

Ihre (inhaltliche) Erledigung in nichtöffentlicher Sitzung verbunden mit der Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung kommt dann in Betracht, wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen (oder diversionell vorzugehen) ist (§ 470 Z 3[§ 489 Abs 1] StPO). Zwar ergibt sich, weil das Berufungsgericht nach §§ 473, 476 (§ 489 Abs 1) StPO auch in der Schuldfrage nicht auf Feststellungen einer Tatsacheninstanz verwiesen (vgl demgegenüber § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz, § 351 zweiter Satz StPO), vielmehr selbst Tatsacheninstanz ist, dafür kein rechtlich zwingender Grund. Die Möglichkeit steht jedoch für den Fall offen, dass eine weitere Beweisaufnahme erforderlich wird, deren Durchführung in erster Instanz zweckmäßiger (prozessökonomischer) erscheint (vgl RIS-Justiz RS0101741, RS0101731; Ratz aaO § 470 Rz 3; kritisch: Rami, Zwei Streitfragen des § 470 Z 3 StPO, JSt 2016, 413).

Hier hat zwar der Berufungswerber das schriftvergleichende (ON 9.2, 6) Sachverständigengutachten vom 10. März 2025, wonach die Unterschrift und der handschriftliche Zusatz auf der ursprünglichen Bestätigung vom 1. Dezember 2021 (ON 7.8) „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ von ihm stammen (ON 9.2, 19), gegen sich gelten zu lassen. Der Nachweis (vgl Grabenwarter in WK-StPO § 8 Rz 5) einer bewussten Unterfertigung durch ihn als Grundlage für eine zumindest bedingt vorsätzliche Falschaussage (vgl Plöchl in WK-StGB² § 288 Rz 40) ist angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten bislang jedoch nicht gelungen.

Das beginnt schon einmal damit, dass F* ihn zunächst unter Hinweis auf seine (auch) selbstständige Tätigkeit als Architekt als unabhängigen Sachverständigen (im Sinne des § 17 Abs 2 Z 2 lit g Salzburger BauPolG) beigezogen haben will (ON 7.5, 3; vgl auch ON 22, 9: „haben besprochen, ob der Angeklagte Interesse hat“), um dann später – konfrontiert mit der Frage nach einer Honorierung dieser Tätigkeit – von einem „hausintern“ vergebenen Auftrag (der allerdings gerade kein Interesse des Berufungswerbers voraussetzen würde [für viele: Gruber-Risak in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKomm6 § 1151 Rz 9]) zu sprechen(ON 22, 11), weil der Berufungswerber ja in Teilzeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der – wenngleich nach dem Akteninhalt in das Projekt Dstraße ** nicht involvierten, es bestand lediglich teilweise Personenidentität bezüglich der Gesellschafter(ON 2.1, 1) – H mbH angestellt war (J* ON 22, 6).

Zu der angesprochenen Frage der Entlohnung hat das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen (US 4) und diese als rechtlich unerheblich qualifiziert (US 7). Dem ist zwar insoweit zuzustimmen, als es sich dabei um keine entscheidende Tatsache (im Sinne von RIS-Justiz RS0117264; Ratz aaO § 281 Rz 399) handelt. Erheblich und damit erörterungsbedürftig (vgl RIS-Justiz RS0116877; Ratz aaO § 281 Rz 409) ist dieser Umstand jedoch allemal. Denn nicht nur der Berufungswerber (ON 2, 2; ON 22, 5), sondern auch der sachverständige Zeuge (zum Begriff: Hinterhofer in WK-StPO § 125 Rz 18 mwN; ablehnend: RIS-Justiz RS0097491) I* (ON 22, 18) hat auf das mit der Ausstellung einer derartigen Bestätigung verbundene Haftungsrisiko sowie (nachvollziehbar) darauf hingewiesen, dass dafür eine eingehende Befassung mit dem Projekt erforderlich ist, und dies in der von F* genannten Zeitspanne (ON 22, 11) gar nicht zu bewältigen wäre (I* ON 22, 17). Sowohl das Risiko als auch der Zeitaufwand sprechen dafür, dass der Verfasser sich die Ausstellung einer solchen Bestätigung entsprechend honorieren lassen würde (dazu JON 22, 5; I ON 22, 18). Mit den von F* gegenüber I* genannten (was er vor Gericht von allerdings bestritt [ON 22, 12]) EUR 1.500,00 (vgl ON 7.3, 5;ON 22, 16; welchen Grund dieser hätte, jenem wahrheitswidrig eine solche Aussage zu unterstellen, bleibt übrigens unerfindlich) wäre das jedenfalls nicht abgedeckt (vgl JON 22, 5; I ON 22, 18). Und geradezu lebensfremd wäre es, anzunehmen, dass der Berufungswerber ein solches persönliches Haftungsrisiko im Rahmen seiner unselbstständigen Tätigkeit ohne gesonderte Honorierung auf sich nimmt (so aber offenbar F* ON 22, 11 f).

Auch das Argument des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 4. August 2025, er hätte schon aus versicherungsrechtlichen Gründen die Abwicklung eines solchen Auftrags niemals ohne Auftragsbestätigung und Rechnung übernommen (vgl ON 17.2, 6), ist nicht von der Hand zu weisen.

Dann ist die verfahrensgegenständliche Bestätigung mit 1. Dezember 2021 datiert, obwohl sie ja am 29. November 2021 unterschrieben worden und dieser Termin vorab akkordiert gewesen sein soll (F* ON 22, 10). Kaum nachzuvollziehen ist außerdem die Erklärung von F* für die von ihm zugestandenen (ON 7.5, 3; ON 22, 10) Änderungen an dem Dokument (vgl ON 3, 4), wenn er doch das entsprechende Formular vorab elektronisch an den Berufungswerber versandt haben will (ON 22, 10) und dieser damit Zeit genug gehabt hätte, selbst noch vor der Unterzeichnung entsprechende Adaptierungen vorzunehmen (vgl dazu auch: J* ON 22, 3); wobei offen bleibt, weshalb er derartigem überhaupt zustimmen sollte.

Schließlich lassen die von F* im Rahmen der Hauptverhandlung vorgelegten Urkunden (ON 22.1) eine Reihe von Fragen offen. Der E-Mail vom 24. November 2021(ON 22.1, 1), mit welcher er dem Berufungswerber die zur Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen (vgl J* ON 22, 7; I* ON 22, 15 f) Unterlagen geschickt haben will (vgl ON 22, 9), waren zwar Anhänge angeschlossen (vgl das Symbol einer Büroklammer in der Adresszeile); welche das waren, geht daraus aber nicht hervor. Außerdem wurde die E-Mail selbst nur unvollständig vorgelegt, wurde doch zumindest der Vertraulichkeitshinweis im Signaturblock abgeschnitten. Zudem fällt auf, dass diese Nachricht von einer Adresse der K* GmbH versandt wurde (die laut L* für die Abwicklung des Bauvorhabens verantwortlich gewesen sein soll [ON 7.4, 3]), während die Folge-E-Mail vom 29. November 2021 von der M* GmbH stammt. Auch dieser (ON 2.1, 3) war offenbar ein Anhang beigefügt (vgl auch: F* ON 22, 10), der abermals nicht vorliegt. Viel interessanter ist jedoch der Umstand, dass nur 25 Minuten zuvor (am 29. November 2021 um 10:20 Uhr) der Berufungswerber dem F* (jedenfalls an die Adresse**) geschrieben hat, also zu einem Zeitpunkt, als laut F* (vgl ON 22, 10) die Überprüfung des Bauvorhabens durch den Berufungswerber gerade abgeschlossen war (vgl die letzte Zeile in ON 2.1, 3). Diese E-Mail wurde von F* in seiner Vernehmung jedoch nicht erwähnt, ihr Inhalt ist aber potentiell von erheblicher Relevanz: eine direkte Bezugnahme des Berufungswerbers auf die Prüfung des Bauvorhabens in G* würde dessen Verantwortung nachhaltig widerlegen, während andernfalls wohl die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des F* erheblichen Schaden nehmen würde. Bislang wurde der Berufungswerber jedoch noch nicht einmal dezidiert (vgl nämlich ON 22, 19) zu einer Stellungnahme zu diesen E-Mails aufgefordert.

Ausgehend von diesen Überlegungen erweisen sich die erstgerichtlichen Feststellungen aus Sicht des erkennenden Senats und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Oberstaatsanwaltschaft als bedenklich. Um eine fundierte Entscheidungsgrundlage herzustellen, wird der vollständige E-Mail-Verkehr zur (angeblichen) Prüfung des Bauvorhabens durch den Berufungswerber samt Anhängen beizuschaffen und wird dieser dazu zu befragen sein.

Weil damit schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz (zur weiteren Beweisaufnahme) zu wiederholen ist, ist in nichtöffentlicher Sitzung entsprechend zu entscheiden (§ 470 Z 3 [§ 489 Abs 1] StPO).

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