OGH 3Ob112/26f

3Ob112/26fTribunal supérieur20 juil. 2026

Texte intégral

OGH 3Ob112/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00112.26F.0720.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien Wiener Wohnen, 1030 Wien, Rosa-Fischer-Gasse 2, vertreten durch Mag. Dipl.Ing. Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2026, GZ 39 R 41/26g-69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung des Urteils des Erstgerichts die Aufkündigung für rechtswirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

[2]In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[3]1.1. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die in der Regel durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RS0070303; RS0067678). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten des Gekündigten Bedacht zu nehmen (RS0067519). Der Frage, ob ein konkretes Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist, kommt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RS0042984).

[4]1.2. Nach den Feststellungen hat die Beklagte die im selben Haus wohnende Hausbesorgerin über viele Monate hinweg drei- bis viermal pro Woche vielfach derb beschimpft, sich einmal durch Stoßen und Beiseiteschieben der Hausbesorgerin den Zutritt zu deren Dienstwohnung erzwungen und mehrfach schwere Vorwürfe gegen die Hausbesorgerin erhoben, und zwar auch gegenüber anderen Hausbewohnern. Dass dieses Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist, zieht die Beklagte in dritter Instanz zu Recht nicht mehr in Zweifel.

[5]2.1. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus (RS0070243). Vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend angesehen werden muss, und zwar auch dann, wenn dieses Verhalten auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist (RS0067733). Grundsätzlich ist daher auch eine psychische Beeinträchtigung kein Freibrief für unleidliches Verhalten. Das Verhalten einer geistig behinderten Person ist zwar nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. In solchen Fällen ist eine Interessenabwägung geboten, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (vgl RS0067733 [T4]; 8 Ob 23/11g; 8 Ob 54/21f). Diese Interessenabwägung betrifft als typische Einzelfallbeurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0067733 [T5]).

[6]2.2. Selbst wenn man die festgestellte leichte intellektuelle Beeinträchtigung der Beklagten als geistige Erkrankung werten wollte, begründet die vom Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[7]3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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