OGH 2Ob110/26d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00110.26D.0728.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. W*, beide vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 24.756,18 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 6. Mai 2026, GZ 6 R 51/26a30, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. Februar 2026, GZ 12 Cg 70/25d24, als TeilZwischenurteil teilweise bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 2.175,38 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 362,56 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
[1]Der Kläger befuhr am 9. November 2024 mit einem E-Scooter mit einer Leistung von 500 Watt und einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h eine Einbahnstraße – in der sich unter dem Verkehrszeichen für die Einbahnstraße eine Zusatztafel „ausgenommen Fahrräder“ befindet – entgegen der Fahrtrichtung und näherte sich mit einer Geschwindigkeit von ca 14 km/h einer Kreuzung. Die Erstbeklagte näherte sich mit ihrem Pkw ebenfalls dieser Kreuzung aus Sicht des Klägers von rechts kommend. Sie hatte vor dieser Kreuzung das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ zu beachten. Der Kläger nahm in seiner Annäherung das Fahrzeug der Beklagten im Stillstand wahr und ging daher davon aus, die Kreuzung gefahrlos überqueren zu können, weshalb er in diese mit unveränderter Geschwindigkeit einfuhr. Die Erstbeklagte blickte zwar nach links, bevor sie wieder anfuhr, übersah aber den Kläger auf seinem E-Scooter. Es kam daraufhin zu einer Kollision im Kreuzungsbereich, bei der der Kläger verletzt wurde.
[2]Der Kläger begehrt Schadenersatz für die von ihm erlittenen Unfallfolgen.
[3]Die Beklagten wendeten ein, der Kläger habe die Straße gegen die erlaubte Fahrtrichtung befahren. Er habe als Fahrer eines E-Scooter eine Unterordnungspflicht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern und könne sich – mangels Fahrzeugeigenschaft – auch nicht auf einen Vorrang gegenüber der Erstbeklagten berufen.
[4]Das Erstgericht gab dem Leistungs- und dem Feststellungsbegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Der Kläger habe gemäß § 88b Abs 2 StVO alle für Radfahrer geltenden Vorschriften zu beachten; er habe daher die Einbahnstraße in die entgegensetzte Fahrtrichtung benutzen dürfen. Der E-Scooter sei als Fahrzeug einzustufen, weshalb ihm der Vorrang gemäß § 19 StVO zugekommen sei.
[5]Das Berufungsgericht gab der dagegen von den Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge. Es hob das Zwischenurteil im Hinblick auf das Feststellungsbegehren auf und bestätigte das erstgerichtliche Urteil im Übrigen als TeilZwischenurteil. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass E-Scooter auch nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Gesetzeslage als Fahrzeuge zu qualifizieren gewesen seien und dem Kläger daher gegenüber der Erstbeklagten der Vorrang zugekommen sei. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil hinsichtlich der Qualifizierung eines E-Scooters als Fahrzeug und der Anwendung der Vorrangregeln nach der zum Unfallzeitpunkt noch geltenden Gesetzeslage höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
[6]Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Sie stützt sich im Kern darauf, dass E-Scooter zum Unfallzeitpunkt nicht als Fahrzeug gegolten hätten, sodass die Regeln über den Vorrang auf sie nicht anzuwenden seien.
[7]Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[8]Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
[9]1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Unfall nach der Rechtslage am Unfallstag zu beurteilen ist. Anwendbar sind daher § 88b StVO idF der 31. StVO-Novelle, BGBl I 37/2019, zur Regelung des Fahrens mit einem EScooter mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, und § 2 Abs 1 Z 19 StVO, ebenfalls idF der 31. StVO-Novelle, zur Definition des Begriffs „Fahrzeug“. Zwar wurde die erstgenannte Bestimmung mit der 36. StVONovelle, BGBl I 17/2026, aufgehoben, und die zweitgenannte Bestimmung wurde mit dieser Novelle geändert. Beides trat aber nach § 103 Abs 29 Z 2 StVO idgF erst mit 1. Mai 2026 in Kraft und ist daher für den vorliegenden Fall nicht (unmittelbar) relevant.
[10]2. Der Senat hat bereits in der Entscheidung 2 Ob 92/24d klargestellt, dass E-Scooter, die eine Fahrbahn gemäß § 88b Abs 1 StVO berechtigt benützen, nicht gemäß § 88 Abs 3 StVO einer Unterordnungspflicht unterliegen, sondern dass für sie gemäß § 88b Abs 2 StVO dieselben Regeln wie für Radfahrer gelten. Um die der 31. StVONovelle immanente Teleologie, ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, nicht zu konterkarieren, sei eine in § 88b Abs 3 StVO allenfalls normierte „allgemeine Unterordnungspflicht“ insoweit jedenfalls teleologisch zu reduzieren. An dieser Auslegung ist für die zum damaligen Zeitpunkt geltende Gesetzeslage weiterhin festzuhalten.
[11]3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob § 19 StVO im Unfallzeitpunkt auch zur Beurteilung des Vorrangs gegenüber E-Scootern anzuwenden war. Das hängt von deren Qualifikation als „Fahrzeug“ im Sinn dieser Vorschrift ab. Maßgebend dafür ist die Auslegung der Legaldefinition in § 2 Abs 1 Z 19 StVO idF der 31. StVO-Novelle.
[12]3.1. § 2 Abs 1 Z 19 StVO idF der 31. StVONovelle, BGBl I 37/2019, lautete:
„19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte“ (Hervorhebung durch den Senat).
[13]3.2. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1) hielten zu den neu eingefügten Bestimmungen allgemein fest, dass „Trendsportgeräte“ einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnähmen und die rechtlichen Rahmenbedingungen daher eine Adaptierung erfahren sollten, um einerseits diesem Trend gerecht werden zu können und andererseits das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, um ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmer auch weiterhin gewährleisten zu können.
[14]Zu § 2 Abs 1 Z 19 StVO führten die Materialien (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1) Folgendes aus:
„Die rechtliche Einordnung der Trendsportgeräte erfolgt bereits jetzt über den Fahrzeugbegriff. Schon aus den Materialien zur Stammfassung der Straßenverkehrsordnung ergibt sich, dass mit dem Begriff des Fahrzeuges 'die Vorstellung verbunden ist, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können'. Daraus ergibt sich, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für die für die Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist, keine Fahrzeuge sein können. Ebenfalls trifft dies auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet sind, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden können. Da dies auf nahezu alle Trendsportgeräte zutrifft, sind diese bereits jetzt als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge bzw. als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug zu qualifizieren, wobei diese Unterscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unerheblich bleibt. Als Beispiel dafür lassen sich Skateboards, Hoverboards, Einräder oder auch Scooter und Miniscooter nennen, unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen.
Zur rechtlichen Klarstellung sollen Klein- und Miniroller (Scooter und Miniscooter) näher definiert werden.“
[15]3.3. Aus diesen Ausführungen lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber anlässlich der 31. StVO-Novelle im Jahr 2019 im Hinblick auf den Fahrzeugbegriff darauf abgestellt hat, dass davon nicht Fortbewegungsmittel erfasst sein sollten, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen. Diese Fortbewegungsmittel ordnete der Gesetzgeber unter die „Trendsportgeräte“ ein.
[16]3.4. Dem Umstand, dass E-Scooter mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h aber durchaus im Straßenverkehr auch als Fortbewegungsmittel verwendet werden, hat der Gesetzgeber bereits zu diesem Zeitpunkt durch § 88b StVO Rechnung getragen, indem er das Befahren von Radwegen für E-Scooter in § 88b Abs 1 StVO ausdrücklich für zulässig erklärt und dafür in § 88b Abs 2 StVO für die Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften als relevant normiert hat.
[17]Dazu führten die Materialien (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 2) aus:
„Die Benützung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h soll auf jenen Fahrbahnen gestattet werden, auf denen das Radfahren zulässig ist. Dabei sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensbestimmungen auch für Rollerfahrer verbindlich; es sind nicht nur die spezifischen Verhaltensbestimmungen für Radfahrer, sondern sämtliche Verhaltensregeln erfasst, wie zum Beispiel die Alkohol- und Drogenbestimmungen des § 5 oder die Regeln betreffend Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (vgl. § 68 Abs. 4). Für elektrisch betriebene Klein- und Miniroller, die eine maximale Leistung und Geschwindigkeit von 600 Watt bzw. 25 km/h überschreiten, gilt ein Benützungsverbot auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.“
[18]Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass Fahrer von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb – im Gegensatz zu den Benutzern von vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Spielzeugen (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) – nicht den Regeln für Fußgänger, sondern jenen für Radfahrer unterworfen sein sollten. In der Literatur herrschte nach der 31. StVONovelle Uneinigkeit darüber, wie diese beiden Bestimmungen in Einklang zu bringen seien und was daraus letztlich für die Qualifikation der E-Scooter dieser Bauart als Fahrzeug folge (vgl die ausführliche Wiedergabe der unterschiedlichen Stellungnahmen im Schrifttum in 2 Ob 92/24d [Rz 28 ff]).
[19]3.5. Der VwGH kam zum Ergebnis, es liege ein potentieller Widerspruch im Gesetz vor, weil E-Scooter mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in § 2 Abs 1 Z 19 StVO zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn definiert wären, während § 88b Abs 1 StVO das Fahren mit den die physikalischen Werte nicht überschreitenden Klein- und Minirollern auf Fahrbahnen ausdrücklich als zulässig erkläre. Zur Vermeidung einer solchen Antinomie sei die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel in § 2 Abs 1 Z 19 StVO um die Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h einzuschränken. Damit seien derartige Klein- und Miniroller nicht als Kleinfahrzeuge, sondern als Fahrzeuge im Sinne der Definition von § 2 Abs 1 Z 19 StVO anzusehen (Ra 2022/02/0043).
[20]3.6. Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs an.
21 Dem Gesetzgeber kann keine in sich widersprüchliche Regelung unterstellt werden. Schon im Zeitpunkt der 31. StVO-Novelle wurden Klein- und Miniroller mit elektrischem Antrieb als Fortbewegungsmittel zur schnelleren und einfacheren Beförderung von Personen benutzt. Konsequenz war die in § 88b Abs 2 StVO angeordnete Gleichbehandlung mit Fahrrädern. Warum diese Gleichbehandlung bei zulässiger Benutzung der Fahrbahn nicht auch für die Beurteilung des Vorrangs gelten sollte, ist nicht erkennbar. Die Änderung der Rechtslage mit der 36. StVO-Novelle, BGBl I 17/2026, ist in diesem Zusammenhang als bloße Klarstellung zu verstehen.
22 § 2 Abs 1 Z 19 StVO lautet nach dieser Novelle wie folgt:
„9. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine. Ausgenommen davon sind [...]
e) fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) sowie
f) ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa einspurige Klein- und Miniroller ohne elektrischen Antrieb und ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm)“ (Hervorhebung durch den Senat).
[23]Weiters wurde im VI. Abschnitt über besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern, elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und Motorfahrrädern der neue § 68a StVO (Rollerfahren) eingefügt und § 88b StVO aufgehoben.
24 Die Materialien (ErläutRV 411 BlgNR 28. GP 8 ff) führten dazu – auszugsweise – aus:
„Nach der derzeit geltenden Legaldefinition der Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 in der Fassung der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, werden als Beispiel für vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge Klein- und Miniroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm genannt und damit vom Fahrzeugbegriff der StVO 1960 ausgenommen.
Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb werden jedoch heute, im Vergleich zur Stammfassung, vorwiegend als Fortbewegungsmittel zur schnelleren und einfacheren Beförderung von Personen benutzt. Jene Klein- und Miniroller, die über einen elektrischen Antrieb verfügen, sollen daher künftig als 'Fahrzeug' im Sinne der Definition von § 2 Abs 1 Z 19 gelten. Bei einem solchen Fortbewegungsmittel ist aufgrund seiner Leistung und Bauartgeschwindigkeit evident, dass es in erster Linie einem Verkehrsbedürfnis und der Überwindung größerer Strecken dient, mag zuweilen auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein. Darüber hinaus trägt die neue Einordnung von EScootern verkehrs- und sicherheitsrechtlichen Überlegungen insofern Rechnung, als damit klargestellt wird, dass Rollerfahrer nicht nur weitgehend denselben Verhaltensregeln wie Radfahrer unterworfen sind, sondern auch ausdrücklich derselben Strafandrohung unterliegen. Für die zukünftig als Fahrzeug geltenden E-Scooter sind jedoch besondere Verwendungs- und Verhaltensbestimmungen vorgesehen, die in § 68a näher definiert werden.“
25 Schon die Bezugnahme auf den Vergleich mit der Stammfassung der StVO, wonach „heute“ Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb vorwiegend als Fortbewegungsmittel zur schnelleren und einfacheren Beförderung von Personen benutzt würden, macht deutlich, dass der Gesetzgeber hier das Ergebnis einer schon länger eingetretenen Entwicklung, die bereits in § 88b Abs 2 StVO ihren Ausdruck gefunden hatte, klarstellen und nicht etwa eine zuvor geltende Regelung, die einen gegenteiligen Inhalt hatte, ändern wollte. Der Gesetzgeber folgte insofern offenkundig der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, indem er die zuvor in § 88b StVO angeordnete Gleichstellung von EScootern mit Fahrrädern, die den VwGH zu einer eine Antinomie vermeidenden Auslegung von § 2 Abs 1 Z 19 StVO idF der 31. StVO-Novelle veranlasst hatte, nun mit der 36. StVO-Novelle in die Definition des Begriffs „Fahrzeug“ übernahm.
26 Die Neuregelung in § 2 Abs 1 Z 19 StVO hat daher die Rechtsprechung des VwGH, der der Senat schon bei Auslegung von § 88b StVO idF der 31. StVO-Novelle gefolgt ist, im Ergebnis bestätigt. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall davon abzugehen.
[27]4. Auf Grundlage dieser Erwägungen war der EScooter des Klägers als Fahrzeug iSv § 2 Abs 1 Z 19 StVO idF der 31. StVO-Novelle anzusehen. Daher waren (auch) die Vorrangbestimmungen des § 19 StVO anwendbar, hier wegen des für die Erstbeklagte geltenden Vorschriftszeichens „Vorrang geben“ der § 19 Abs 4 StVO. Die Erstbeklagte traf daher eine Wartepflicht, auf deren Einhaltung der Kläger vertrauen durfte. Die Verletzung dieser Pflicht begründet das Alleinverschulden der Erstbeklagten am Unfall.
[28]5. Aus diesen Gründen war der Revision nicht Folge zu geben. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h waren schon nach § 2 Abs 1 Z 19 StVO idF der 31. StVO-Novelle als Fahrzeuge anzusehen. Auf sie waren daher (insbesondere) die Bestimmungen über den Vorrang (§ 19 StVO) anzuwenden.
[29]6. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Revisionsstreitwert beträgt 24.756,18 EUR, weshalb das Kostenverzeichnis des Klägers insoweit zu korrigieren war.