OGH 12Os76/26g

12Os76/26gTribunal supérieur5 août 2026

Texte intégral

OGH 12Os76/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00076.26G.0805.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ 14 Hv 40/25y33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier relevant – des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

[2]Danach hat sie in S* und andernorts Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen und zu A/II/1/a wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

(A/I/2) * L* von 23. September 2022 bis 20. Oktober 2022 einen Tresor mit Schmuck im Wert von 45.000 Euro;

(A/II) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei sie mehr als zwei solcher Taten binnen Jahresfrist begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB), und zwar

(1) L*

(a) am 16. Jänner 2025 Bargeld in unbekannter Höhe,

(b) am 21. Jänner 2025 Bargeld in Höhe von 300 Euro,

(2) im Urteil genannten Gewahrsamsträgern von Bankomaten Bargeld in der nachangeführten Höhe, indem sie mit der ihr (offensichtlich gemeint: ohne Einräumung einer Befugnis, über das Vermögen der * K* zu verfügen oder sie zu verpflichten) übergebenen Bankomatkarte der Genannten unter Eingabe des PINCodes bei den nachangeführten Bankomaten Behebungen durchführte, und zwar

(a) am 9. Dezember 2024 von 800 Euro,

(b) am 10. Dezember 2024 von 1.200 Euro.

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4]Der zu A/I/2 des Schuldspruchs erhobene Einwand, der vom Erstgericht festgestellte Wert des weggenommenen Schmucks (US 6) beruhe auf einer reinen Vermutung, weil das Opfer unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, bezeichnet eine Kategorie des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht deutlich und bestimmt.

[5]Gleiches gilt für die Behauptung, L* sei finanziell gar nicht in der Lage gewesen, Schmuck im festgestellten Wert zu erwerben, der Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Genannte intensiv zum Verbleib des Schmucks recherchieren werde, und L* habe der Angeklagten einen Weißgoldring mit Brillanten geschenkt, was durch eine Fotodokumentation bewiesen sei.

[6]Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu A/II des Schuldspruchs ist zunächst zu erwidern, dass sie der Aussage des Zeugen * W* einen falschen Inhalt gibt. Dieser behauptete nämlich nicht eine Falschbezichtigungstendenz des Opfers, sondern gab bloß an, dass sich das Opfer immer wieder über abhandengekommene Sachen beklagt habe. Er habe dem keine Aufmerksamkeit geschenkt, weil er davon ausgegangen sei, dass es die Sachen bloß verlegt habe (ON 32.1, 9).

[7]Des Weiteren stehen die Aussagen dieses Zeugen und der Zeugin * Wi*, sie hätten gelegentlich Geldbehebungen für das Opfer durchgeführt (ON 32.1, 8 f und 11 f), den Feststellungen über die Tatbegehung der Angeklagten (US 7) nicht erörterungsbedürftig entgegen. Indem die Rüge aus diesen Beweisergebnissen eigenständige Schlussfolgerungen zur verneinten Glaubwürdigkeit der Angeklagten zieht, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

[8]Das Vorbringen, dass der Angeklagten die Überwachung von Bankomaten bewusst gewesen sei und es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Geldbehebungen unbemerkt durchzuführen, bezeichnet den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO abermals nicht deutlich und bestimmt.

[9]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[10]Dieses wird zu beachten haben, dass die Feststellung zu A/II des Schuldspruchs, wonach es der Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen „eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, welches nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich einen Betrag von EUR 400,- überschritt, zu verschaffen“ (US 9), keinen hinreichenden Sachverhaltsbezug zur zeitlichen Komponente des durch wiederholte Tatbegehung beabsichtigten Verschaffens eines Einkommens iSd § 70 Abs 2 StGB herstellt (RISJustiz RS0119090 [T8, T11, T14 und T15]; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 7).

[11]Dieser die Annahme der Qualifikation nach § 130 Abs 1 erster Fall StGB betreffende Subsumtionsfehler wirkt weder als solcher noch bei der Strafbemessung konkret zum Nachteil der Angeklagten (vgl RISJustiz RS0100259 [insb T2]; Ratz, WKStPO § 290 Rz 23 ff). Dass das Erstgericht die mehrfach qualifizierte Tatbegehung statt (nunmehr richtig) die auch die ersten beiden Taten einbeziehende Tatwiederholung (vgl RISJustiz RS0091375 [T6]; vgl Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 64) berücksichtigte, betrifft allein das Gewicht des – zu Recht angenommenen – Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB (vgl Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 2 f). Daher sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegigem Vorgehen bestimmt.

[12]Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Berufungsentscheidung nicht an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch gebunden (RISJustiz RS0118870).

[13]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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