Verwaltungsgerichtshof 1672/73

1672/73Cour administrative suprême27 janv. 1976

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 1672/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1976

Spruch

1. ) Gemäß §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG 1965 sowie in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1972, Zl. BauR-574/15-1972, insoweit damit das den Beschwerdeführern gehörende, auf dem Grundstück Nr. n2, Katastralgemeinde Steyr (Eigentümerin die Stadtgemeinde Steyr), stehende Betriebsgebäude enteignet wurde, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und der Antrag des Bundes - Bundesstraßenverwaltung vom 31. Jänner 1972 auf Enteignung abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.434,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen:

2. ) Soweit die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung der unter 1.) genannten Berufung hinsichtlich der Enteignung einer Teilfläche aus dem Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde Steyr, erhoben worden ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG 1965 eingestellt.

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