Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1352/74
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.1975
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als mit ihm unter Punkt I des Spruches über Höhe und Zahlung der den Beschwerdeführern zu leistenden Entschädigung gemäß §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG 1959 entschieden wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.606,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.