Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2287/74
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.11.1975
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird bezüglich der Punkte 4) und 5) (Übertretungen des Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Fall und lit. b EGVG 1950) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, bezüglich der anderen Punkte wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.