Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0292/75
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.1975
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1975000292.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird hinsichtlich der Mehrwertsteuer vom Verhandlungsaufwand und hinsichtlich der Fahrtauslagen abgewiesen; im übrigen zurückgewiesen.