Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0038/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.01.1979
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 900,--, an die erstmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.610,-- und an die zweitmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.