Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 86/18/0232
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.03.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer unter Punkt 2 der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.