Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/06/0019
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987060019.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- (zusammen somit S 2.760,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 4.780,-- (zusammen somit S 9.560,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.