Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/06/0086
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.09.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987060086.X00
Spruch
I. Die zur hg. Zl. 87/06/0087 eingebrachte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der zur hg. Zl. 87/06/0086 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.