Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/07/0149
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.04.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm Spruchabschnitt A des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.