Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/12/0097
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987120097.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1986 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.