Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/02/0137
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.10.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020137.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.