Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/02/0184
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.01.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020184.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer „eine Sicherheitsleistung bei Gericht in Höhe von S 2.760,-- für Prozeßkosten mit Beschluß aufzuerlegen“, wird zurückgewiesen.