Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/03/0236
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Ausspruches über die verhängte Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Bezüglich des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.