Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/04/0066
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.06.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988040066.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Entscheidung enthält, daß die Berufung vom 15. Mai 1987 nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.