Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/11/0241
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988110241.X00
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.