Verwaltungsgerichtshof 88/15/0057

88/15/0057Cour administrative suprême7 mai 1990

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 wissenschaftliche Gutachterleistung Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Anforderung an ein Gutachten Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wissenschaftlichkeit Vorliegen eines Gutachtens Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Wissenschaftler

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/15/0057

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1990

Spruch

Der unter Punkt 1) angeführte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den unter Punkt 2) angeführten Bescheid wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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