Verwaltungsgerichtshof 89/02/0139

89/02/0139Cour administrative suprême9 mai 1990

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurückweisung wegen entschiedener Sache Einwendung der entschiedenen Sache

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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