Verwaltungsgerichtshof 89/03/0051

89/03/0051Cour administrative suprême9 mai 1990

Regest

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweise Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 freie Beweiswürdigung Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Verwaltungsstrafverfahren

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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