Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/04/0009
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.09.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989040009.X00
Spruch
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. November 1988, der hinsichtlich seines Spruchpunktes II als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.