Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/04/0142
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.03.1990
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950 und § 173 Abs. 1 GewO 1973 wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 1986, ihr die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes befristet bis das ordentliche Verfahren vor den Gerichtshöfen beendet ist, zu bewilligen, abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.