Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/05/0033
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.06.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989050033.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erst- und zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.