Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/05/0164
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.04.1990
Spruch
I) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Auftrag zu
Punkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen; II) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Punktes 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.