Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 89/17/0206
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.04.1991
Spruch
Gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, idF LGBl. Nr. 14/1976, wird den Vorstellungen der Beschwerdeführerin gegen
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den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bärnbach vom 1. Februar 1989, Zl. 1690/1986, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1983 bis 1985,
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den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Kapfenberg vom 28. Dezember 1988, Zl. 91/920-4/1037/1-1988, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1982 bis 1985, und
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den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Admont vom 2. Februar 1989, Zl. I/1 941-.5/1989, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1983 bis 1986
Folge gegeben. Die Angelegenheiten werden zur neuerlichen Entscheidung an die genannten Gemeinden verwiesen.
Das Bundesland Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 34.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.