Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/03/0162
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.1991
Spruch
- Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1990 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1990 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.