Verwaltungsgerichtshof 90/06/0096

90/06/0096Cour administrative suprême25 avr. 1991

Regest

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0096

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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