Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/11/0209
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.1991
Spruch
Die am 6. Oktober 1990 um 4.15 Uhr von einem Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Verkehrsabteilung-Außenstelle Hartberg, in St. Johann in der Haide vorgenommene vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers wird für rechtswidrig erklärt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.