Verwaltungsgerichtshof 90/12/0329

90/12/0329Cour administrative suprême22 avr. 1991

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Weisungsgebundenheit Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0329

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Unterbrechung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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