Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/19/0319
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.10.1990
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190319.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und den bezüglichen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen - also hinsichtlich des Schuldspruches - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.