Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/03/0143
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.11.1996
Spruch
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird in Ansehung der Beschwerdeführer A, W, H und M für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
II) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.