Verwaltungsgerichtshof 91/11/0003

91/11/0003Cour administrative suprême23 avr. 1991

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/11/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm eine Streckenbewilligung für die unter A) bezeichnete Strecke erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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