Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/19/0039
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.01.1992
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1991190039.X00
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde (Spruchpunkt I), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Im übrigen, d.h. soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes (Spruchpunkt II) richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.