Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/19/0051
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.06.1991
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1991190051.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und den bezüglichen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen - also hinsichtlich des Schuldspruches - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.