Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/06/0129
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.1995
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als er die Beseitigung einer Ziegelmauer an der straßenseitigen Grundgrenze anordnet. Im übrigen wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.