Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/06/0133
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.1996
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Androhung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.