Verwaltungsgerichtshof 92/07/0055

92/07/0055Cour administrative suprême18 mars 1994

Regest

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0055

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die zu 92/07/0055 protokollierte Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt;

die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz für dieses Verfahren werden abgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die zu 93/07/0117 protokollierte Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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