Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/07/0122
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.07.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Punktes II (Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides) und des Punktes III (Abweisung des übrigen Berufungsvorbringens) des Spruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.